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Joachim Zwirner
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In seiner Sitzung vom 21.03.2025 stimmte der Bundesrat einer Änderungsverordnung zur VwV-
StVO (mit Abänderungen) zu.
Für den Vorstoß, Schutzstreifen auch beim schmaler Kernfahrbahn anordnen zu dürfen fand sich
keine Mehrheit.
Es bleibt damit bei folgenden bundesweit geltenden Vorschriften.
-Schutzstreifen nur am rechten Fahrbahnrand
-Schutzstreifen nur innerhalb geschlossener Ortschaften
-Schutzstreifen nur bei max. 50 km/h
-kein Schutzstreifen neben Parkstreifen; es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum
geschaffen
-der verbleibende Fahrbahnteil soll so breit sein, dass sich zwei Pkw gefahrlos begegnen können
Anmerkung: die Versuche (Schutzstreifen bei schmaler Kernfahrbahn) aus Baden-Württemberg
und Hessen wurden zur Kenntnis genommen, konnten wohl aber nicht überzeugen.
Gefährliche Schutzstreifen
Der Bundesrat erteilt der schmalen Kernfahrbahn eine deutliche Absage.
Sie werden immer wieder gefordert, sind jedoch
zwischenzeitlich auch umstritten. Eine
wissenschaftliche Untersuchung hatte ergeben,
dass der seitliche Überholabstand deutlich häufiger
unterschritten wird, wenn Radfahrende auf dem
Schutzstreifen unterwegs sind, im Vergleich zum
Mischverkehr.
Aber richtig gefährlich wird der Schutzstreifen,
wenn er falsch angelegt ist.
Hier finden Sie die gefährlichsten Beispiele.