Leitkegel
Leitkegel sind als Verkehrseinrichtungen im § 43 Absatz 1 StVO aufzufinden. Kommen sie zum Einsatz, so ist damit in aller Regel eine Verkehrsbeschränkung verbunden: Die durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnete Straßenfläche darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren ( § 43 Abs. 3 StVO). Verkehrsbeschränkende Maßnahmen (Eingriffe) sind in jedem Fall durch die zuständige Behörde anzuordnen. Grundsätzlich ist dies die Straßenverkehrsbehörde; bei Straßenbauarbeiten können Anordnungen auch durch die Straßenbaubehörde getroffen werden. Durch die Änderung der StVO im Jahr 2020 ist es, davon abweichend, der Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt sind, erlaubt, bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung oder zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Z 610) aufzustellen. (§ 45 Abs. 7a StVO). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass in allen anderen Fällen, die Verwendung von Leitkegeln anordnungspflichtig ist. Werden Arbeiten begonnen, ohne zuvor eine verkehrsrechtliche Anordnung eingeholt zu haben, droht im einfachsten Fall ein Bußgeld von 75 €. (Verstoß gegen § 45 Abs. 6 StVO). Sehr häufig jedoch werden Leitkegel bei Einsätzen von Fahrzeugen mit Sonderechten (§ 35 Abs. 6 StVO) verwendet. Die Richtlinie zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) stellt hierzu klar, dass bei der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum unter Verwendung von Sonderrechten sorgfältig zu prüfen ist, ob die vorgeschriebenen Warneinrichtungen (u.a. gelbes Blinklicht) ausreichen, oder ob (weitere) Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Dann sind vor Beginn der Arbeiten straßenverkehrsrechtliche Anordnungen notwendig. Bild links: oft anzutreffen. Das Fahrzeug darf dort unter dem Einsatz von Sonderrechten stehen; das Aufstellen der Leitkegel ist aufgrund der Arbeitssicherheit notwendig, macht jedoch eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Die Leitkegel, die hier zur Querabsperrung eingesetzt werden, haben einen zu großen Abstand zueinander; dieser darf einen Meter nicht überschreiten. In der Bildmontage unten ist der fehlende Kegel eingefügt. In diesem Zusammenhang sei nochmal erwähnt, dass nur Fahrzeuge mit der vorgeschriebenen Sicherheitskennzeichnung Sonderrechte gem § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch nehmen dürfen. Die Sicherheitskennzeichnung ist in der Farbgebung Rot-Weiss Nicht Grün-Weiss und auch nicht Rot-Gelb ! .
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de