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Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Wie ist das mit mehreren Zusatzzeichen?
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VwV zu Bild 318 Parkscheibe
Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt.
VwV zu Z 314 Parken
Das Zeichen ist bei der Kennzeichnung von Parkplätzen im Regelfall an deren Einfahrt anzuordnen.
Zur Kennzeichnung der Parkerlaubnis auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand ist es nur
anzuordnen, wenn
a)
das dort erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschränkt werden soll oder
b)
für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass dort geparkt werden darf und eine
Parkflächenmarkierung nicht in Betracht kommt.
Meine Anmerkung:
Dort wo das Parken allgemein erlaubt ist (z.B. innerorts am Fahrbahnrand oder auf dem
Seitenstreifen), darf das Zeichen 314 nicht angeordnet werden. Soll damit jedoch eine
Reglementierung erfolgen (z.B. Höchstparkdauer) dann darf es mit den entsprechenden
Zusatzzeichen angeordent werden.
Sollte sich aus der Örtlichkeit nicht ergeben, dass z.B. am Fahrbahnrand geparkt werden darf, kann
das Zeichen Verwendung finden. Vorausgesetzt, eine Parkflächemmarkierung scheidet aus.
Als Hinweis auf größere öffentlich oder privat betriebene Parkplätze und Parkhäuser ist es nur dann
anzuordnen, wenn deren Zufahrt für die Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar ist, aber nur im
unmittelbaren Bereich dieser Zufahrt.
Durch zwei weiße dachförmig aufeinander zuführende Schrägbalken über dem „P“ kann angezeigt
werden, dass es sich um ein Parkhaus handelt. Nicht amtliche Zusätze im unteren Teil des Zeichens
mit der Angabe „frei“, „besetzt“ oder der freien Zahl von Parkständen bzw. Stellplätzen sind zulässig.