Was ist ein Radweg ?
Ein Radweg ist eine Verkehrsfläche für Radfahrende, die immer baulich von der Fahrbahn getrennt sein muss.
Der Radweg kann mit den Z 237, Z 240 oder Z 241 gekennzeichnet sein. Dann besteht für den Radverkehr Benutzungspflicht.
Radwege ohne die genannten Zeichen sind Radwege mit Benutzungsrecht.
Keine Radwege sind Schutzstreifen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen.
Bild links: ein Radweg mit Benutzungspflicht (Z 237)
erforderliche Breite:
möglichst 2,00 m
mindestens 1,50 m
bei Radweg mit Gegenverkehr
möglichst 2,40 m
mindestens 2,00 m
Bild rechts: ein getrennter Geh- und Radweg mit
Benutzungspflicht (Z 241)
erforderliche Breite:
mindestens 1,50 m für den Radweg
bei Radweg mit Gegenverkehr
möglichst 2,40 m
mindestens 2,00 m
Bild links: ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit
Benutzungspflicht (Z 240)
erforderliche Breite:
mindestens 2,50 m innerorts
mindestens 2,00 m außerorts
bei Radweg mit Gegenverkehr
mindestens 2,50 m
Bild links: ein getrennter Geh- und Radweg ohne
Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 241.
Durch das Z 295 als Trennlinie und die Piktogramme wird
die Zuordnung der Verkehrsflächen deutlich gemacht.
Bild rechts:
ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne
Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 240
wiederum verdeutlicht durch Piktogramme.
Für Radwege ohne Benutzungspflicht gelten alle Vorschriften aus dem Verhaltensrecht der StVO in gleichem Umfang wie für Radwege mit Benutzungspflicht.
Sehr gefährliche Anlage eines Schutzstreifens.
Schwerfahrzeuge müssen diesen in jedem Fall befahren auch ohne dass ihnen ein anderes Fahrzeug entgegen kommt.
Hier ist der Bedarfsfall, den die StVO fordert nicht mehr gegeben. Bei Rotlicht bleibt das Schwerfahrzeug auf dem Schutzstreifen stehen.
Die StVO erlaubt jedoch nur das Überfahren des Schutzstreifens, nicht das darauf warten.
Spätestens mit der Vorschriftenverschärfung (Haltverbot auf dem Schutzstreifen) ist klar, dass der Verordnungsgeber keine stehenden Kraftfahrzeuge auf dem
Schutzstreifen haben möchte.
Was ist eine Fahrradstraße?
lesen Sie hier weiter