Bild rechts:  ein durch Breitstrich (Z 295) von der Fahrbahn getrennter Bereich.  Da der Fahrzeugverkehr der Fahrbahnbenutzungspflicht unterliegt, darf er diesen Bereich nicht nutzen.Davon ausgenommen sind Radfahrende: Wer mit dem Rad fährt, darf rechte Seitenstreifen benutzen (Zitat § 2 StVO) Wie aber stellt es sich dar, wenn dieser Seitenstreifen von einem Kraftfahrzeug beparkt wird? Die Fahrbahnbenutzungspflicht beinhaltet ein Verbot, andere Flächen zu nutzen. Dieses Verbot gilt gleichermaßen für den fließenden wie auch für den ruhenden Verkehr. Demnach dürfte dort niemand parken. Die StVO schreibt jedoch explizit im § 12 (Parken) vor, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen ist. Liegt kein Seitenstreifen vor, so ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Damit verhält sich ein dort Parkender rechtskonform. Welche Wirkung haben Piktogramme? Die StVO kennt keine “Piktogramme”, bestenfalls “Sinnbilder”. Als Sinnbilder bezeichnet sie Inhalte von Verkehrszeichen. Demzufolge leiten sich aus Piktogrammen (auf der Verkehrsfläche) keine Verhaltensvorschriften und erst recht keine Ordnungswidrigkeiten ab. Welche Wirkung haben Verkehrszeichen, die auf der Straße aufgeklebt oder aufmarkiert sind? Diese Situation wird von der StVO unmittelbar beschrieben: “Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen” (Zitat § 39 StVO) Damit entfalten auf der Straße wiedergegebene Verkehrszeichen keine eigenständige Rechtswirksamkeit.   Der Vollständigkeit halber sei hier auf ein Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29.11.2016, Az.: 14 K 6395/16 hingewiesen. Es ging um die Charakterisierung eines Straßenteils als Radweg. Leitsatz: Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 ein Radweg. Zur Erinnerung ist ein Radweg (wie oben definiert) der Teil einer Straße, der immer baulich von der Fahrbahn abgesetzt ist. Solche Verkehrsflächen können selbstverständlich auch ohne das Z 237 StVO Radwege sein. Dieser Leitsatz kann jedoch auf Verkehrsflächen, die nicht baulich von der Fahrbahn getrennt (z.B. Seitenstreifen) sind, keine Anwendung finden. Im weiteren Verlauf des Urteils werden die Begriffe Radweg und Radfahrstreifen verwendet, sodass es unklar bleibt, zu welcher Tatsächlichkeit das Gericht tendiert. Zitat: “Bei verständiger Betrachtungsweise war der Radweg im Zusammenhang mit dem auslaufenden Radfahrstreifen auch als solcher erkennbar. Darüber hinaus sind unabhängig von dem Vorhandensein oder der Sichtbarkeit des Zeichens 237 auf der Straße auch nur baulich dargestellte Radwege Radfahrern vorbehalten” Letztendlich sei angemerkt, dass es in diesem Fall nur um die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Abschleppmaßnahme handelte.
Was ist ein Radweg ?
Ein Radweg ist eine Verkehrsfläche für Radfahrende, die immer baulich von der Fahrbahn getrennt sein muss. Der Radweg kann mit den Z 237, Z 240 oder Z 241 gekennzeichnet sein. Dann besteht für den Radverkehr Benutzungspflicht. Radwege ohne die genannten Zeichen sind Radwege mit Benutzungsrecht. Keine Radwege sind Schutzstreifen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen.
Bild links: ein Radweg mit Benutzungspflicht (Z 237) erforderliche Breite: möglichst 2,00 m mindestens 1,50 m bei Radweg mit Gegenverkehr möglichst 2,40 m mindestens 2,00 m
Bild rechts: ein getrennter Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht (Z 241) erforderliche Breite: mindestens 1,50 m für den Radweg bei Radweg mit Gegenverkehr möglichst 2,40 m mindestens 2,00 m
Bild links: ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht (Z 240) erforderliche Breite: mindestens 2,50 m innerorts mindestens 2,00 m außerorts bei Radweg mit Gegenverkehr mindestens 2,50 m
Bild rechts: Gehweg mit Freigabe für den Radverkehr Radfahrende dürfen die Fahrbahn benutzen mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Sie dürfen aber auch auf dem Gehweg fahren; hier aber nur mit Schrittgeschwindigkeit. VwV-StVO: Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist.
Bild links: ein getrennter Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 241. Durch das Z 295 als Trennlinie und die Piktogramme wird die Zuordnung der Verkehrsflächen deutlich gemacht.
Bild rechts: ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 240 wiederum verdeutlicht durch Piktogramme.
Was ist ein Radfahrstreifen ? Ein Radfahrstreifen ist ein durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg, der mittels  Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist. Zur besseren Erkennbarkeit ist in regelmäßigen Abständen Zeichen  237 oder das Sinnbild Radverkehr als Markierung aufzubringen.(VwV-StVO) Bild links: ein Radfahrstreifen der den Vorschriften der StVO entspricht. Durch die Beschilderung ( Z 237) stellt die Benutzung durch andere Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Radfahrstreifen darf nur dann überfahren werden, wenn dahinter liegende Parkplätze nicht anders erreicht werden können.
Für Radwege ohne Benutzungspflicht gelten alle Vorschriften aus dem Verhaltensrecht der StVO in gleichem Umfang wie für Radwege mit Benutzungspflicht.
Radwege ohne Benutzungspflicht Radverkehr Von Radwegen ohne Benutzungspflicht (früher: andere Radwege) spricht man dann, wenn eine baulich  von der Fahrbahn getrennte Verkehrsfläche für Radfahrende zur Verfügung gestellt ist.  Diese Fläche ist dann nicht durch die Z 240, 241 StVO gekennzeichnet. Wie aber erkennt der Verkehrsteilnehmer dass es sich um einen Radweg handelt ? Da es sich um eine baulich von der Fahrbahn getrennte Verkehrsfläche handelt, darf der motorisierte Verkehr  diesen Bereich nicht befahren. Er würde ansonsten gegen die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung verstoßen. Demnach ist wichtig, dass der Fußverkehr den Radweg als solchen erkennen kann. Die einfachste Möglichkeit besteht darin, durch Markierungen (Piktogramme) die Zweckbestimmung zu verdeutlichen. Was ist ein Schutzstreifen? Der Schutzstreifen ist eine Verkehrsfläche für Radfahrende, die durch Z 340 StVO (Leitlinie) markiert und durch das Sinnbild für den  Radverkehr gekennzeichnet ist. Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn. Er darf von anderen Verkehrsteilnehmern nur bei Bedarf überfahren werden.  Auf dem Schutzstreifen darf nicht gehalten werden. Der Schutzstreifen ist von den ansonsten für alle Verkehrszeichen geltenden zwingenden Erfordernis ausgenommen. Allerdings dürfen Schutzstreifen nicht in Tempo-30-Zonen und nur innerorts (bis max. 50 km/h) angeordnet werden. Und dies auch nur dann, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens nur in seltenen Fällen erforderlich macht.  Bild links: ausreichend breiter Schutzstreifen in Baden-Baden und der notwendigen Restfläche für den Kraftfahrzeugverkehr.                Bild rechts: ausreichend breiter Schutzstreifen in Gaggenau  mit markiertem Sicherheitstrennstreifen zum ruhenden Verkehr.
Sehr gefährliche Anlage eines Schutzstreifens. Schwerfahrzeuge müssen diesen in jedem Fall befahren auch ohne dass ihnen ein anderes Fahrzeug entgegen kommt. Hier ist der Bedarfsfall, den die StVO fordert nicht mehr gegeben. Bei Rotlicht bleibt das Schwerfahrzeug auf dem Schutzstreifen stehen. Die StVO erlaubt jedoch nur das Überfahren des Schutzstreifens, nicht das darauf warten. Spätestens mit der Vorschriftenverschärfung (Haltverbot auf dem Schutzstreifen) ist klar, dass der Verordnungsgeber keine stehenden Kraftfahrzeuge auf dem Schutzstreifen haben möchte.
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