Radweg
Ein Radweg ist eine Verkehrsfläche für Radfahrende, die in der Regel baulich von der Fahrbahn getrennt ist.
Der Radweg kann mit den Z 237, Z 240 oder Z 241 gekennzeichnet sein. Dann besteht für den Radverkehr Benutzungspflicht.
Radwege ohne die genannten Zeichen sind Radwege mit Benutzungsrecht.
Keine Radwege sind Schutzstreifen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen.
Bild links: ein Radweg mit Benutzungspflicht (Z 237)
erforderliche Breite:
möglichst 2,00 m
mindestens 1,50 m
bei Radweg mit Gegenverkehr
möglichst 2,40 m
mindestens 2,00 m
Bild rechts: ein getrennter Geh- und Radweg mit
Benutzungspflicht (Z 241)
erforderliche Breite:
mindestens 1,50 m für den Radweg
bei Radweg mit Gegenverkehr
möglichst 2,40 m
mindestens 2,00 m
Bild links: ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit
Benutzungspflicht (Z 240)
erforderliche Breite:
mindestens 2,50 m innerorts
mindestens 2,00 m außerorts
bei Radweg mit Gegenverkehr
mindestens 2,50 m
Für Radwege ohne Benutzungspflicht gelten alle Vorschriften aus dem Verhaltensrecht der StVO in gleichem Umfang wie für Radwege
mit Benutzungspflicht.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Von Radwegen ohne Benutzungspflicht (früher: andere Radwege) spricht man dann, wenn eine baulich von der Fahrbahn getrennte
Verkehrsfläche für Radfahrende zur Verfügung gestellt ist. Diese Fläche ist dann nicht durch die Z 240, 241 StVO gekennzeichnet.
Wie aber ist ein nicht beschilderter Radweg zu erkennen?
Die einfachste Möglichkeit besteht darin, durch Markierungen (Piktogramme) die Zweckbestimmung zu verdeutlichen.
Die VwV-StVO führt hierzu aus, dass gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht durch Aufbringung der Sinnbilder
„Fugänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden können.
Radwege ohne Benutzungspflicht
Radweg ohne Benutzungspflicht
gekennzeichnet mit Piktogrammen
Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht
Achtung: Beachten Sie bitte die unterschiedliche Handhabung von rechten oder linken Radwegen !
Radweg ohne Benutzungspflicht (gegenläufig)
gekennzeichnet mit Piktogrammen und für die Gegenrichtung
mit Z 1022-10 StVO
Bild rechts:
Karlsruhe
ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne
Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 240.
Der BLFA-StVO hat hierzu festgestellt, dass die Verkehrsfläche
eines gemeinsamen Geh- und Radwegs durch den Wegfall der
Benutzungspflicht (Entfernung des Z. 240 StVO) nicht ihre
Eigenschaft als gemeinsamer Geh- und Radweg verliert. Es sei
daher zulässig, die Verkehrsfläche sicher zu kennzeichnen.
Hierzu ist eine Piktogramm-Kombination in regelmäßigen
Abständen aufzubringen, die aus den Sinnbildern „Fußgänger“
und „Radverkehr“ gem. § 39 Abs. 7 StVO mit einem trennenden
Querstrich besteht.