Radweg
Ein Radweg ist eine Verkehrsfläche für Radfahrende, die in der Regel baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Der Radweg kann mit den Z 237, Z 240 oder Z 241 gekennzeichnet sein. Dann besteht für den Radverkehr Benutzungspflicht. Radwege ohne die genannten Zeichen sind Radwege mit Benutzungsrecht. Keine Radwege sind Schutzstreifen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen.
Bild links: ein Radweg mit Benutzungspflicht (Z 237) erforderliche Breite: möglichst 2,00 m mindestens 1,50 m bei Radweg mit Gegenverkehr möglichst 2,40 m mindestens 2,00 m
Bild rechts: ein getrennter Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht (Z 241) erforderliche Breite: mindestens 1,50 m für den Radweg bei Radweg mit Gegenverkehr möglichst 2,40 m mindestens 2,00 m
Bild links: ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht (Z 240) erforderliche Breite: mindestens 2,50 m innerorts mindestens 2,00 m außerorts bei Radweg mit Gegenverkehr mindestens 2,50 m
Für Radwege ohne Benutzungspflicht gelten alle Vorschriften aus dem Verhaltensrecht der StVO in gleichem Umfang wie für Radwege mit Benutzungspflicht.
Radverkehr
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Von Radwegen ohne Benutzungspflicht (früher: andere Radwege) spricht man dann, wenn eine baulich von der Fahrbahn getrennte Verkehrsfläche für Radfahrende zur Verfügung gestellt ist. Diese Fläche ist dann nicht durch die Z 240, 241 StVO gekennzeichnet. Wie aber ist ein nicht beschilderter Radweg zu erkennen? Die einfachste Möglichkeit besteht darin, durch Markierungen (Piktogramme) die Zweckbestimmung zu verdeutlichen. Die VwV-StVO führt hierzu aus, dass gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht durch Aufbringung der Sinnbilder „Fugänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden können.
Radwege ohne Benutzungspflicht
Radweg ohne Benutzungspflicht gekennzeichnet mit Piktogrammen

Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht

Achtung: Beachten Sie bitte die unterschiedliche Handhabung von rechten oder linken Radwegen !
Radweg ohne Benutzungspflicht (gegenläufig) gekennzeichnet mit Piktogrammen und für die Gegenrichtung mit Z 1022-10 StVO
Bild rechts: Karlsruhe ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 240.
Der BLFA-StVO hat hierzu festgestellt, dass die Verkehrsfläche eines gemeinsamen Geh- und Radwegs durch den Wegfall der Benutzungspflicht (Entfernung des Z. 240 StVO) nicht ihre Eigenschaft als gemeinsamer Geh- und Radweg verliert. Es sei daher zulässig, die Verkehrsfläche sicher zu kennzeichnen. Hierzu ist eine Piktogramm-Kombination in regelmäßigen Abständen aufzubringen, die aus den Sinnbildern „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gem. § 39 Abs. 7 StVO mit einem trennenden Querstrich besteht.