Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Schutzstreifen werden im Bereich von Haltestellen am Fahrbahnrand unterbrochen. Bild unten: fehlerhafter Schutzstreifen, der im Bereich der Bushaltestelle nicht unterbrochen ist. Jegliches Halten auf dem Schutzstreifen ist untersagt und im Gegensatz zur Regelung durch Z 283, gibt es beim Schutzstreifen keine Ausnahme für Linienbusse.
Was ist ein Schutzstreifen?
VwV-StVO zu § 2: Ein Schutzstreifen für den Radverkehr ist ein am rechten Fahrbahnrand mit Z 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ versehener Teil der Fahrbahn. Er darf nur innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden und nur, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzungs des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radverkehr bietet. Befindet sich rechts vom Schutzstreifen ein Seitenstreifen, kommt ein Schutzstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Teil der Fahrbahn muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. VwV-StVO zu Z 340 Leitlinie: Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen. Auf die Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen der verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist VwV-StVO zu § 2: lässt sich ein Radfahrstreifen nicht verwirklichen, ist die Annordnung eines Schutzstreifens zu prüfen Anmerkung: Der Bundesrat hat hierzu folgende Begründung aufgeführt: Ein Ziel der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist es, den Radverkehr sicherer und attraktiver zu gestalten. Folglich sollte das grundsätzliche Ziel sein, immer eine mögliche Lösung für eine gute Radwegeführung zu finden. Wenn also die optimale Lösung in Form eines Radfahrstreifens nicht umsetzbar ist, sollte zumindest die Prüfung nach anderen Optionen obligatorisch sein. Gehwegen immer zu erfolgen hat. Damit kommt zum Asdruck, dass ein Schutzstreifen dann nicht angeordnet werden darf, wenn ein Radfahrstreifen zu verwirklichen ist. StVO Z 340 Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV. StVO § 45 Schutzstreifen sind in Tempo-30-Zonen unzulässig.
Bild rechts. ausreichend breiter Schutzstreifen mit markiertem Sicherheitstrennstreifen zum ruhenden Verkehr
Radverkehr
Schutzstreifen