§ 39 (3) StVO:
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder,
Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
Bild links:
Das Zusatzzeichen 1053-33 bezieht sich nur auf das Überholverbot;
nicht auf die Geschwindigkeitsbeschränkung
Die Wirkung und Bedeutung von Zusatzzeichen ist u.a. davon abhängig, in welcher Schildergruppe sie sich innerhalb des
Verkehrszeichenkatalogs befinden.
Hierbei sind im Wesentlichen folgende Gruppierungen zu unterscheiden:
Allgemeine Zusatzzeichen
Zusatzzeichen mit Ausnahmen
Beschränkende Zusatzzeichen
Erweiternde Zusatzzeichen
Allgemeine Zusatzzeichen
Sie können durch verbale Angaben Hinweise auf Gefahren geben. Sie gehören der Nummerngruppe 1007 an und befinden sich
üblicherweise unterhalb des Z 101 StVO, aber auch mit anderen Gefahrzeichen sind Kombinationen denkbar:
Sie können aber Richtungs- oder Entfernungsangaben enthalten:
Richtung der Gefahr
Entfernung zur Gefahr
Länge der Gefahrenstrecke
Häufig wird jedoch das Zusatzzeichen 1000-30 falsch angeordnet:
Dies sagt letztendlich aus, dass die Gefahr bei Geradeausfahrt nicht besteht, sondern lediglich nach dem Rechts- bzw.
Linksabbiegen zu erwarten ist. Damit geht der ursprüngliche Anordnungsgrund (Warnung des Geradeausfahrenden vor querendem
Radverkehr) verloren.
Zusatzzeichen mit Ausnahmen
Sie befreien bestimmte Personen, Verkehrsarten oder Fahrzeugarten von Vorschriften:
Frei für Personengruppen Frei für Verkehrsmittel Frei für Verkehrsarten
Zusatzzeichen mit Beschränkungen
Sie reduzieren den Inhalt von Verboten oder Erlaubnissen und sind im Sinne von „nur“ zu verstehen.
Beschränkung auf Zeiten Beschränkung auf Personengruppen Beschränkung auf Fahrzeugarten
Zusatzzeichen mit Erweiterungen
Sie dehnen den Regelungsgehalt eines Vorschriftszeichens aus.
Haltverbot auch Überholverbot auch Überholverbot für Lkw ab 2,8
auf dem Seitenstreifen für Busse und Pkw mit Anhänger
Falsche Verwendung von Zusatzzeichen
Dieser Weg ist durch Z 250 für Fahrzeuge aller Art gesperrt.
Das erste Zusatzzeichen nimmt den landwirtschaftlichen Verkehr von der Sperrung aus.
Das zweite Zusatzzeichen schreibt vor, dass das Z 250 auch für Fahrräder und Mofas gilt.
(Z 250 gilt auch ohne dieses Zusatzzeichen für Fahrräder und Mofas)
Vermutlich wollte die Verkehrsbehörde, dass Fahrräder und Mofas hier fahren dürfen.
Dann hätte sie das Z 1022-14 anordnen müssen.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de