5 m Parken
Bild oben: auch nach der neuen StVO besteht hier kein Parkverbot; der 5m-Abstand (roter Pfeil)
zum Schnittpunkt der Bordsteinkanten (gelbe Linien) wird eingehalten.
Selbst wenn rechts ein (baulich abgesetzter) Radweg verlaufen würde, bleibt es in diesem Beispiel bei dem
Maß von 5 Metern, da der 8 Meter-Abstand nur vor Kreuzungen oder Einmündungen
einzuhalten ist.
Parkabstand zum Schnittpunkt der
Bordsteinkanten:
Grafik links:
5 Meter vor und hinter der Kreuzung.
Grafik rechts:
8 Meter vor der Kreuzung da rechts
neben der Fahrbahn ein Radweg verläuft.
Hinter der Kreuzung bleibt es bei dem
5 Meter Abstand.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Der neu gefasste § 12 Abs. 3 StVO:
Das Parken ist unzulässig
1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den
Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn
ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den
Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
Damit bleibt es beim Berechnungspunkt wie bisher (Schnittpunkt der Bordsteinkanten).
Im Wesentlichen bleibt es auch bei dem 5-Abstand bei Kreuzungen oder Einmündungen.
Die Vorschrift über unzulässiges Parken wurde lediglich für die Fälle erweitert, bei denen
rechts neben der Fahrbahn ein (baulich angelegter) Radweg verläuft. In solchen Fällen gilt dann ein
Parkverbot auf einer Länge von 8m (gemessen vom Schnittpunkt der Bordsteinkanten).