StVO Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. Das Z 314 ist ein Verkehrszeichen, welches das Parken erlaubt (wenn auch unter der Voraussetzung der Parkscheinbenutzung). Das Z 283 mit dem Zusatzzeichen “auch auf dem Seitenstreifen” ist mobil aufgestellt und hebt damit die Parkerlaubnis auf. Deshalb braucht das Z 314 nicht ausgekreuzt zu werden.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
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