Durch die Änderung der StVO ist es möglich, Parkflächen ausschließlich für Carsharing Fahrzeuge freizuhalten.
Dies erfolgt durch Z 314 oder Z 315 in Kombination mit dem entsprechenden Zusatzzeichen.
Ebenso ist es möglich, Carsharing Fahrzeuge von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen zu befreien.
Dies erfolgt mit dem Zusatzzeichen 1024-21 StVO:
Bei Parkscheinautomaten kann die Befreiung auch durch einen Aufkleber am Automat angezeigt werden. In solchen
Fällen erübrigt sich dann eine Beschilderung durch Z 1024-21 StVO
Anmerkung:
Eines der Hauptziele der vorgelegten StVO-Novelle ist in der Schaffung von Regelungen zur Einräumung von
Parkbevorrechtigungen für Carsharingfahrzeuge zu sehen.
I
Damit wird es auch möglich sein, Parkflächen im öffentlichen Raum
nur für bestimmte Carsharingunternehmen vorzuhalten.
Wie alle Anordnungen von Verkehrsbehörden muss diese
“Privilegierung” auch einer gerichtlichen Prüfung Stand halten
können.
Was sind Carsharingfahrzeuge?
§ 39 Absatz 11 StVO:
Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1
und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die
Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe
anzubringen ist. (mit Dienstsiegel)
§ 45 StVO
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die
Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2
und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1
und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit
dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an.
Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen
vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb
dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des
Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem
Grund anzuordnen
(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des
Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des
Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss
Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen,
soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1
oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des
Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren
Anordnungen. Im Übrigen bleiben dieVorschriften über die Halt- und Parkverbote
unberührt.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de