Überholabstand
. § 5 Absatz 4 Satz 2 (neu) Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“ Achtung: Ein überholen liegt nur dann vor, wenn sich beide Verkehrsteilnehmer auf der selben Fahrbahn befinden.. Der Radfahrstreifen zählt nicht zur Fahrbahn; damit werden Radfahrende,die dort unterwegs sind auch nicht (im Rechtssinne) überholt. Diese Lücke in der StVO wurde erkannt. Es sit damit zu rechnen, dass sie in der StVO-Novelle 2024 bereinigt wird.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de