Überholabstand
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§ 5 Absatz 4 Satz 2 (neu)
„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern
eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad
Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand
innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und
Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende
Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand
gekommen sind.“
Achtung: Ein überholen liegt nur dann vor, wenn sich beide Verkehrsteilnehmer auf der selben
Fahrbahn befinden..
Der Radfahrstreifen zählt nicht zur Fahrbahn; damit werden Radfahrende,die dort unterwegs
sind auch nicht (im Rechtssinne) überholt.
Diese Lücke in der StVO wurde erkannt. Es sit damit zu rechnen, dass sie in der StVO-Novelle
2024 bereinigt wird.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de