Überholen von Zweirädern
Z 277.1
Z 281.1
VwV-StVO zu Z 277.1 1 I. Zeichen 277.1 soll nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage, ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. 2 II. Im Übrigen wird auf die Nummern III und IV der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 276 „Überholverbot“ verwiesen
Z 277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. .
amtliche Begründung: Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen können. Anmerkung: Da die StVO Anordnungen durch Verkehrszeichen dann verbietet, wenn die Verhaltensweise bereits durch andere Vorschriften vorgeschrieben ist, wird dieses Verkehrszeichen wohl nur sehr selten zur Anwendung kommen. Mit der StVO-Novelle wurde der einzuhaltende Mindestabstand beim Überholen von Zweirädern auf 1,50 m innerorts und auf 2,00 m außerorts festgelegt. Ist dafür kein Raum vorhanden (z.B. an Engstellen) darf nicht überholt werden. Dieses bereits bestehende Überholverbot darf dann nicht mehr (zusätzlich) durch Beschilderung angeordnet werden. Demnach würde das neue Zeichen nur dort Anwendung finden, wo ausreichend Platz zum Überholen vorhanden ist. Warum aber sollte dann das Überholen verboten werden?
Bild unten (Mainz): die Anordnung des Z 277.1. wirkt hier sehr willkürlich und verstößt gegen die rechtliche Regelung der VwV-StVO.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de