VwV-StVO zu § 37: XII Grünpfeil für den Radverkehr
39 1. Für die Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr (Zeichen 721) gelten die
Vorgaben der Nummer XI mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe e und der
Nummer 4 Satz 2 entsprechend.
2. Über die in Nummer XI Nummer 1 Satz 2 genannten Fällen hinaus kommt eine
Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr nicht in Betracht, wenn
a) bei allgemein hohem Radverkehrsaufkommen der Anteil des geradeaus
fahrenden Radverkehrs den Anteil des nach rechts abbiegenden Radverkehrs erheblich
übersteigt und die Verkehrsfläche ein sicheres Überholen des wartenden
Radverkehrs nicht gewährleistet oder
b) der nach rechts abbiegende Radverkehr in der Knotenpunktzufahrt auf einem
gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem für den Radverkehr
freigegebenen Gehweg geführt wird (Zeichen 239 in Verbindung mit
Zusatzzeichen 1022-10).
Befindet sich in der Straße, in die eingebogen wird, ein baulich angelegter Radweg,
muss dieser deutlich von dem daneben befindlichen Gehweg abgegrenzt
sein.Warteflächen für zu Fuß Gehende müssen über eine hinreichende Größe
verfügen. Entsprechendes gilt bei Vorliegen eines getrennten Rad- und Gehweges
(Zeichen 241).
3. Zeichen 721 ist grundsätzlich am Hauptsignalgeber anzubringen. Sind besondere
Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden, soll Zeichen 721 am Signalgeber
für den Radverkehr angebracht werden, wenn hierdurch der Fußverkehr nicht gefährdet wird.
4. Eine gemeinsame Anordnung von Zeichen 720 und Zeichen 721 ist unzulässig,
wenn der Radverkehr auf einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen
Radfahrstreifen,einem Schutzstreifen für den Radverkehr oder einem straßenbegleitenden, nicht
abgesetzten, baulich angelegten Radweg geführt wird und der Radverkehr
die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat.“
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de