Lastenfahrrad
Fahrrad zum Transport von Gütern oder
Personen -Lastenfahrrad
§ 39 Abs. 7 StVO -neu-
Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in
den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt,
so bedeuten die Sinnbilder:
Anmerkungen des Bundesrates:
Die Förderung und Sicherheit des Radverkehrs betrifft auch den Güter- und
Personentransport im privaten und gewerblichen Bereich.
Vorausgesetzt wird eine entsprechende Beschaffenheit des Lastenfahrrads, also
beim Transport von Gütern das Vorhandensein geeigneter Ladeflächen beziehungsweise
bei der Beförderung von Personen geeignete Sitzgelegenheiten für die jeweiligen Personen.
Inwieweit ein Lastenfahrrad zum Transport von Gütern beziehungsweise Personen bestimmt ist,
hat sich insbesondere aus der Systembeschreibung des Herstellers zu ergeben.
Meine Anmerkungen:
Alle Fahrräder dürfen (nach wie vor) auch auf der Fahrbahn oder auf Seitenstreifen abgestellt
werden. Damit darf ein Lastenfahrrad, mag es auch noch so groß sein, auf dem Radfahrstreifen
stehen. Dies könnte die Lösung für alle Paketdienste sein.Gleichzeitig aber auch zum Problem für
die restlichen Radfahrenden werden.
§ 21 Absatz 3 Satz 1 (alt)
Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von
mindestens 16 Jahrealten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder
besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame
Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen
geraten können.
Bisher durften nur Kinder auf Fahrrädern mitgenommen werden. Zwischenzeitlich gibt
es aber auch Fahrräder zur Personenbeförderung für Erwachsenen (z.B. Rikschas).
Daher war diese Anpassung erfoderlich.
§ 21 Absatz 3 Satz 1 (ab 28.04.2020)
Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur
mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und
eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern
von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder
besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame
Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen
geraten können.
Der Transport von Kindern in Anhängern wird unverändert im § 21 Abs. 3 Satz 2
geregelt:
Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet
sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16
Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete
siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de