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Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
StVO 2024
Ge- oder Verbot
1. Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen
zulässig.
2. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Erläuterung
Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke
aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten
weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem
solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung
gekennzeichnet.
Was wird sich noch ändern?
Dem § 45 StVO wird im Absatz 1 die Nr. 7 hinzugefügt:
§ 45 Abs. 1 Nr. 7
zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter Klimaschutz, zum Schutz der Gesundheit oder
zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung sofern die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt sind, hinsichtlich der Einrichtung von Sonderfahrstreifen
für Linienbusse und der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden
Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr.
Der bisherige Abstand (300m) zwischen zwei Tempo 30-Strecken wird auf 500m erweitert.
Eine Anordnung von 30 durch Z 274-30 StVO wird nun auch im unmittelbaren Bereich von
Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen möglich sein.
Zeichen 230
Ladebereich
Warum schon wieder ein neues Verkehrszeichen?
Manch einer mag vermuten, dass die Schilderlobby dahinter stecken könnte,
denn es gibt ja schon das Z 286 (eingeschränktes Haltverbot) welches
ausdrücklich das Be- und Entladen erlaubt. Sollten alle Z 286 nun gegen das
neue Z 230 ausgetauscht werden, sind sicherlich damit erhebliche
Mehreinnahmen für die Schilderindustrie verbunden.
Im Kontrast dazu kommen Mehrkosten auf die Städte und Gemeinden zu.
Aber Achtung!
es besteht weder eine Pflicht, noch eine (zwingende) Notwendigkeit dieses
Zeichen 230 anzuordnen.
Was ist der Unterschied zwischen dem Z 286 und dem Z 230?
Beim Z 230 darf nicht angehalten werden zum Ein- oder Aussteigen, ebenso
darf nicht bis zu 3 Minuten gehalten werden.
Ladegeschäfte müssen bei beiden Regelungen ohne Verzögerung durchgeführt
werden.
Die Begründung der Novellierung hierzu ist äußerst schwamming.
Man stellt in den Raum, dass sich die bisherige Beschilderung mit Z 286 und
dem Zusatzzeichen 1012-30 in der Praxis „nicht in vollem Umfang“ bewährt
habe.
Hier wie da wird der Erfolg von Ladezonen vor allem aber von der Intensität der
Überwachung abhängig sein.
Denkbare Anwendungshinweise zum Z 230:
.
Der Ladebereich soll zeitlich beschränkt werden.
Der Ladebereich kann markiert werden.