Zu Zeichen 356 Verkehrshelfer 1 I.  Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den Fußgängerverkehr.  2 II.  An Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwegen ist das Zeichen nicht anzuordnen.
Bild links: unzulässige Anordnung des Z 356 vor einem Fußgängerüberweg
Anmerkung: ist das Z 356 an einer Straße angeordnet, so darf an dieser Stelle eine Fußgängerfurt markiert werden. (VwV-StVO zu § 25 Fußgänger)
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
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