Zu Zeichen 330.1 Autobahn Das Zeichen ist sowohl am Beginn der Autobahn als auch an jeder Anschlußstellenzufahrt aufzustellen. In der Regel muß es am Beginn der Zufahrt aufgestellt werden. Das Zeichen darf auch an Straßen aufgestellt werden, die nicht als Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind, wenn diese Straßen für Schnellverkehr geeignet sind, frei von höhengleichen Kreuzungen sind, getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben und mit besonderen Anschlußstellen für die Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind. Voraussetzung ist aber, dass für den Verkehr, der Autobahnen nicht befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, und für die Anlieger anderweitige Ein- und Ausfahrten zur Verfügung stehen. Zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2 VwV zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2 Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 a zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich oberste Landesbehörde für den Straßenbau, muss auch diese zustimmen. Zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße Das jeweilige Zeichen ist am Ende der Autobahn oder der Kraftfahrstraße und an allen Ausfahrten der Anschlussstellen anzuordnen, wobei eine Vorankündigung in aller Regel entbehrlich ist. Das jeweilige Zeichen entfällt, wenn die Autobahn unmittelbar in eine Kraftfahrstraße übergeht oder umgekehrt. Dann ist stattdessen Zeichen 330.1 oder 331.1 anzuordnen. Zu Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße Voraussetzung für die Anordnung des Zeichens ist, dass für den Verkehr, der Kraftfahrstraßen nicht befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, zur Verfügung stehen. Das Zeichen ist an allen Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen. Zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße VwV zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße Vgl. Nummer III VwV zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453; Randnummer 4. Zu Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn VwV zu Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn Außerhalb von Autobahnen darf das Zeichen nur an einer autobahnähnlich ausgebauten Straße (vgl. Nummer II zu Zeichen 330.1; Randnummer 2) angeordnet werden. Dann hat das Zeichen entweder einen gelben oder - sofern es Zeichen 332 in weiß mit Zielen gemäß Zeichen 432 folgt - weißen Grund. Die Schrift und der Rand sind schwarz.

Richtzeichen

mit Anwendungsvorschriften

der VwV-StVO

Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
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