häufige Fragen
Frage: Wir möchten in unserer Innenstadt das Parken neu ordnen. Tagsüber soll das Parken mit Parkschein bewirtschaftet werden; nachts hingegen sollen dort nur Bewohner parken dürfen. Wie muss beschildert werden ? Antwort: Ich empfehle die links dargestellte Art der Beschilderung. Durch die Verwendung des Z 290 (Haltverbotszone) wird deutlich gemacht, dass es sich um einen reglementierten Bereich handelt. Von diesem Verbot sind Bewohner mit besonderem Ausweis befreit und zwar rund um die Uhr. In einem Zeitfenster von 8 - 18 Uhr ist das Parken mit Parkschein erlaubt. Die Höchstparkzeit ( 30 MInuten, eine Stunde oder mehr) regelt der Parkscheinautomat. Frage: Wenn wir als Gemeinde in einer Straße Parkbuchten einzeichnen und jeweils bei der Einfahrt in diese Straße ein Hinweisschild anbringen: Parken nur in den Parkbuchten erlaubt reicht das? oder muss ich den anderen Bereich mit VZ 286 Anfang und Ende beschildern? Antwort: Ein Hinweisschild alleine reicht nicht aus. Sie erreichen die gewünschte Parkweise indem Sie Z 286 (eingeschränktes Haltverbot) oder Z 290 (Haltverbotszone) anordnen; jeweils mit dem Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt). Dazu brauchen Sie auch nicht unbedingt vollständige Parkbuchten oder Parkflächen zu markieren; es reicht aus, wenn Sie die Flächen z.B, mit Ecken kennzeichnen. Frage: Es geht um das Parken nach Kreisverkehrsausfahrten. In der Regel ist dies aufgrund von vorhandenen Mittelinseln oder Fahrbahnmarkierungen unzulässig. Was gilt jedoch bei einen Minikreisverkehr, an welchem weder Fahrbahnteiler noch Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind. Besteht hier auch das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO? Antwort: Der Kreisverkehr ist eine besondere bauliche Gestaltungsform eines Knotenpunktes. Gemäß § 8 StVO stellen die dem Kreisverkehr zuführenden Straßen jeweils Einmündungen dar: § 8 Abs. 1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Demzufolge ist das Parken an besagter Stelle gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 im Bereich von 5m vor und nach der Ausfahrt vom Kreisverkehr untersagt. Bemessungspunkt ist der Schnittpunkt der Bordsteinkanten. Frage: Ih einem Wohngebiet wird so gegenüber voneinander geparkt, dass der Linienbus oft behindert wird. Wir wollen dort das Parken ordnen so dass nur noch in gekennzeichneten Bereich geparkt werden darf. Außerdem soll zu bestimmten Zeiten dort eine Parkscheibenpflicht gelten. Antwort: Zunächst muss eine Beschilderung gefunden werden, die das Parken grundsätzlich verbietet. Das erreichen Sie mit Z 290 (Haltverbotszone). Von dem damit angeordneten Verbot sollen gekennzeichnete Flächen ausgenommen werden. Damit ist das Zusatzzeichen 1053-30 StVO ergänzend anzuordnen. Innerhalb einer Haltverbotszone sind abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen möglich. So können Sie dort durch die Z 314 eine Parkscheibenpflicht anordnen. Diese ist begrenzt auf werktags von 8-20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit darf ohne Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden (Z 290 mit Zusatzzeichen).
Auf dieser Seite lesen Sie meine Antworten auf Fragestellungen aus Ihren Kreisen.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de