Elektromobilität § 46 (1a)   Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz.   Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge.  Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.“ Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge  kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein    StVO Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung
Verbot für motorisierte Zweiräder in der Zeit zwischen 22 – 6 h. Passt das weitere Zusatzzeichen? Ja, das Z 1024-20 StVO bedeutet, dass (alle) elektrisch betriebene Fahrzeuge vom Verkehrsverbot befreit sind.
Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind mit Zeichen 314, 314.1 oder 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen mit Zeichen 314, 314.1 oder 315 angeordnet, können elektrisch betriebene Fahrzeuge von diesen mit Zusatzzeichen freigestellt werden;
VwV - StVO
Eine Freistellung kann auch am Parkscheinautomat durch Aufkleber erfolgen. Ist dies nicht möglich, so darf die Freistellung ausschließlich durch eine entsprechende Zusatzbeschilderung erfolgen.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de