§ 39 (3) StVO: Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. Bild links: Das Zusatzzeichen 1053-33 bezieht sich nur auf das Überholverbot; nicht auf die Geschwindigkeitsbeschränkung Die Wirkung und Bedeutung von Zusatzzeichen ist u.a. davon abhängig, in welcher Schildergruppe sie sich innerhalb des Verkehrszeichenkatalogs befinden. Hierbei sind im Wesentlichen folgende Gruppierungen zu unterscheiden: Allgemeine Zusatzzeichen Zusatzzeichen mit Ausnahmen Beschränkende Zusatzzeichen Erweiternde Zusatzzeichen Allgemeine Zusatzzeichen Sie können durch verbale Angaben Hinweise auf Gefahren geben. Sie gehören der Nummerngruppe 1007 an und befinden sich üblicherweise unterhalb des Z 101 StVO, aber auch mit anderen Gefahrzeichen sind Kombinationen denkbar: Sie können aber Richtungs- oder Entfernungsangaben enthalten: Richtung der Gefahr Entfernung zur Gefahr Länge der Gefahrenstrecke Häufig wird jedoch das Zusatzzeichen 1000-30 falsch angeordnet: Dies sagt letztendlich aus, dass die Gefahr bei Geradeausfahrt nicht besteht, sondern lediglich nach dem Rechts- bzw. Linksabbiegen zu erwarten ist. Damit geht der ursprüngliche Anordnungsgrund (Warnung des Geradeausfahrenden vor querendem Radverkehr) verloren. Zusatzzeichen mit Ausnahmen Sie befreien bestimmte Personen, Verkehrsarten oder Fahrzeugarten von Vorschriften: Frei für Personengruppen Frei für Verkehrsmittel Frei für Verkehrsarten Zusatzzeichen mit Beschränkungen Sie reduzieren den Inhalt von Verboten oder Erlaubnissen und sind im Sinne von „nur“ zu verstehen. Beschränkung auf Zeiten Beschränkung auf Personengruppen Beschränkung auf Fahrzeugarten Zusatzzeichen mit Erweiterungen Sie dehnen den Regelungsgehalt eines Vorschriftszeichens aus. Haltverbot auch Überholverbot auch Überholverbot für Lkw ab 2,8 auf dem Seitenstreifen für Busse und Pkw mit Anhänger
Bei Zusatzzeichen unterhalb von Richtzeichen gibt es eine völlig andere Lesart, als bei den Zusatzzeichen zu Vorschriftszeichen.
Falsche Verwendung von Zusatzzeichen Dieser Weg ist durch Z 250 für Fahrzeuge aller Art gesperrt. Das erste Zusatzzeichen nimmt den landwirtschaftlichen Verkehr von der Sperrung aus. Das zweite Zusatzzeichen schreibt vor, dass das Z 250 auch für Fahrräder und Mofas gilt. (Z 250 gilt auch ohne dieses Zusatzzeichen für Fahrräder und Mofas) Vermutlich wollte die Verkehrsbehörde, dass Fahrräder und Mofas hier fahren dürfen. Dann hätte sie das Z 1022-14 anordnen müssen.
Zusatzzeichen Darf hier ein Lkw über 3,5 t durchfahren ? Ja, das Zusatzzeichen beschränkt das Verbot auf Pkw.  Darf hier ein Pkw durchfahren ? Ja, es gibt kein Verbot für Pkw.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
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