Gefahrzeichen mit
Anwendungsvorschriften
der VwV-StVO
Zu den Zeichen 151 bis 162 Bahnübergang
Die Zeichen sind außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel für beide Straßenseiten anzuordnen.
In der Regel sind die Zeichen 156 bis 162 anzuordnen. Selbst auf Straßen von geringer
Verkehrsbedeutung genügt das Zeichen 151 allein nicht, wenn dort schnell gefahren wird oder wenn
der Bahnübergang zu spät zu erkennen ist.
Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt das Zeichen 151, wenn nicht schneller als
50 km/h gefahren werden darf und der Bahnübergang gut erkennbar ist.
Zu Zeichen 142 Wildwechsel
Das Zeichen darf nur für Straßen mit schnellem Verkehr für bestimmte
Streckenabschnitte angeordnet werden, in denen Wild häufig über die Fahrbahn
wechselt. Diese Gefahrstellen sind mit den unteren Jagd- und Forstbehörden sowie den
Jagdausübungsberechtigten festzulegen.
Auf Straßen mit Wildschutzzäunen ist das Zeichen entbehrlich.
Zu Zeichen 136 Kinder
Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder häufig ungesichert
auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist.
Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo-30-Zonen in der Regel nicht erforderlich
(vgl. Nummer XI zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Zu Zeichen 138 Radfahrer
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen
die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres
erkennbar ist. Vgl. III zu den Zeichen 237, 240 und 241.
Zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
Das Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage
für die Fahrzeugführer nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass ein
rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen stets in Verbindung mit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Lichtzeichenanlagen anzuordnen; vgl. III. zu Zeichen 274.
Zu Zeichen 133 Fußgänger
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen
über oder auf die Fahrbahn geführt wird und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Zu Zeichen 101 Gefahrstelle
Das Zeichen darf nicht anstelle der Zeichen 102 bis 151 dauerhaft verwendet werden.Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch
…………………dieses Zeichen samt einem Zusatzzeichen z. B. mit dem Sinnbild „Straßenbahn" (1048-19) oder dem Sinnbild aus Zeichen 151 gewarnt
…………………werden, bei nicht oder kaum benutzten Gleisen auch durch Zeichen 112.
Zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Das Zeichen darf nur angeordnet werden vor schwer erkennbaren Kreuzungen und
Einmündungen von rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Vorfahrtzeichengeregelt ist.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen im Allgemeinen entbehrlich.
Zu Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigung
Die Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der Verkehrsteilnehmer die Steigung oder das
Gefälle nicht rechtzeitig erkennen oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder des
Streckencharakters die Stärke oder die Länge der Neigungsstrecke unterschätzen kann. Die Länge der
Gefahrstrecke kann auf einem Zusatzzeichen angegeben werden.
Zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn
Das Zeichen ist nur für sonst gut ausgebaute Straßen und nur dann anzuordnen, wenn Unebenheiten bei
Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen
eine Gefahr für den Fahrzeugverkehr darstellen können.
Es ist empfehlenswert, die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende der
Gefahrstelle anzugeben, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von erheblicher Länge gewarnt werden
muss.
Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101; Randnummer 2.
Zu den Zeichen 103 Kurve und 105 Doppelkurve
Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der
Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln
aufgestellt sind (vgl. Nummer II VwV zu § 43 Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3, Randnummer 6).
Es dürfen nur die im Katalog der Verkehrszeichen aufgeführten Varianten der Zeichen 103 und 105
angeordnet werden. Eine nähere Darstellung des Kurvenverlaufs auf den Zeichen ist unzulässig.
Mehr als zwei gefährliche Kurven im Sinne der Nummer I sind durch ein Doppelkurvenzeichen mit
einem Zusatzzeichen, das die Länge der kurvenreichen Strecke angibt, anzukündigen. Vor den
einzelnen Kurven ist dann nicht mehr zu warnen. lesen Sie mehr
Zu Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefahr nur auf einem kurzen Abschnitt besteht. Besteht die
Gefahr auf längeren Streckenabschnitten häufiger, ist stattdessen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei
Nässe zu beschränken. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel entbehrlich.
Vor der Beschmutzung der Fahrbahn ist nur zu warnen, wenn die verkehrsgefährdende Auswirkung schwer
erkennbar ist und nicht sofort beseitigt werden kann; vgl. Nummer I zu § 32 Absatz 1; Randnummer 1.
Zu den Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn
Verengt sich die Fahrbahn nur allmählich oder ist die Verengung durch horizontale und vertikale
Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet, bedarf es des Zeichens nicht. Innerhalb geschlossener
Ortschaften sollen die Zeichen nur bei Baustellen angeordnet werden.
Zu Zeichen 123 Arbeitsstelle
Zur Ausführung von Straßenarbeitsstellen vgl. Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA).
Zu Zeichen 125 Gegenverkehr
Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung in eine Fahrbahn mit
Gegenverkehr übergeht und dies nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Stand: Juli 2023