Gefahrzeichen mit
Anwendungsvorschriften
der VwV-StVO
z
u den Zeichen 151 bis 162 Bahnübergang
Die Zeichen sind außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel für beide Straßenseiten anzuordnen.
In der Regel sind die Zeichen 156 bis 162 anzuordnen. Selbst auf Straßen von geringer
Verkehrsbedeutung genügt das Zeichen 151 allein nicht, wenn dort schnell gefahren wird oder wenn
der Bahnübergang zu spät zu erkennen ist.
Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt das Zeichen 151, wenn nicht schneller als
50 km/h gefahren werden darf und der Bahnübergang gut erkennbar ist.
Zu Zeichen 142 Wildwechsel
Das Zeichen darf nur für Straßen mit schnellem Verkehr für bestimmte
Streckenabschnitte angeordnet werden, in denen Wild häufig über die Fahrbahn
wechselt. Diese Gefahrstellen sind mit den unteren Jagd- und Forstbehörden sowie den
Jagdausübungsberechtigten festzulegen.
Auf Straßen mit Wildschutzzäunen ist das Zeichen entbehrlich.
Zu Zeichen 136 Kinder
Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder häufig ungesichert
auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist.
Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo-30-Zonen in der Regel nicht erforderlich
(vgl. Nummer XI zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Zu Zeichen 138 Radfahrer
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr
außerhalb
von Kreuzungen oder Einmündungen
die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres
erkennbar ist. Vgl. III zu den Zeichen 237, 240 und 241.
Zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
Das Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage
für die Fahrzeugführer nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass ein
rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen stets in Verbindung mit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Lichtzeichenanlagen anzuordnen; vgl. III. zu Zeichen 274.
Zu Zeichen 133 Fußgänger
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen
über oder auf die Fahrbahn geführt wird und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.