Das Z 314 erlaubt in seiner Ursprungsform das Parken ohne jegliche Einschränkung. In der Systematik der StVO und dem Katalog der Verkehrzeichen ist es unter den Richtzeichen eingeordnet.  Wird dieses Z 314 durch ein Zusatzzeichen ergänzt, erhält es den Charakter eines Vorschriftszeichens.  	1.	Beispiel: Fügt man dem Z 314 das Zusatzzeichen  1044-10 hinzu, so wird die Parkerlaubnis beschränkt.Jetzt darf nur noch mit Parkschein geparkt werden. Zusatzzeichen beziehen sich immer auf das unmittelbar darüber befindeliche Verkehrszeichen; dies kann ebenfalls ein Zusatzezeichen sein.    2. Beispiel : Das erste Zusatzzeichen schreibt die Parkscheinpflicht vor; das zweite Zusatzzeichen beschränkt diese Pflicht auf die angegebenen Zeiten.  Außerhalb dieser Zeit darf uneingeschränkt geparkt werden.   Es kommt hierbei entscheident auf die Reihenfolge an in welcher die Zusatzzeichen montiert sind.    3. Beispiel :: Natürlich ist es klar, was die Verkehrsbehörde anordnen wollten. So allerdings wird die Parkerlaubnis beschränkt auf die angegebene Zeit und diese Beschränkung gilt dann nur für diejenigen, die einen Parkschein auslegen. Alle ohne Parkschein dürfen rund um die Uhr dort parken.
Leider findet die Kombination von Z 314 mit Zusatzzeichen nicht immer nach diesen Grundsätzen statt. Beispiel links: Das Z 314 ist kombiniert mit der Verpflichtung einer Höchstparkdauer ( 2 Stunden). Diese Vorschrift wird reduziert auf die in einem weiteren Zusatzzeichen verkündeten Zeiten. Durch das weitere Zusatzzeichen gelten die bisherigen Verkerhsbeschränkungen nur für Bewohner. Es ist zu vermuten, dass Bewohner hier ohne jegliche Beschränkung parken dürfen. Dann müsste das Zusatzzeichen “Bewohner frei” angeordnet werden.
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Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de