Fahrradzonen Fehler
Fehler Nr. 1: Größe des Verkehrszeichens
Die VwV-StVO beschreibt die Größe von Verkehrszeichen in Abhängigkeit der Form des Zeichens und
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Da die Fahrradzone nicht in einer Tempo-30 Zone liegen darf, gehen wir bei der Größenermittlung von
Tempo 50 aus.
Demnach ist die Größe 2 auch für Quadrate zu wählen und damit hätte das Z 244.3 StVO (nur) eine
Schenkellänge von 600 mm.
Das es sich bei dem Z 244.3 StVO aber um ein Zonenzeichen handelt, greift eine spezielle Norm der
Verwaltungsvorschrift:
Bei Zonenzeichen sollte sich die Größe des Verkehrszeichens nach dem darauf enthaltenem
Hauptzeichen richten. Dieses Hauptzeichen muss einen Durchmesser von 600 mm aufweisen;
demzufolge muss das Z 244.3 StVO entsprechend größer sein.
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Bild oben: Größe des Z 244.1 StVO (Fahrradstraße) im Vergleich zum Zeichen 244.3 StVO.
(Fahrradzone).Die Größe des Zusatzzeichens bleibt unverändert.
Fahrradzone in Landau original und mit angepasster Beschilderung
Fehler Nr. 2: Phantasiebeschilderung
In einer großen deutschen Stadt sah man wohl die Notwendigkeit das Zeichen 244.3 StVO durch ein
phantasievolles Zusatzzeichen zu ergänzen
(Verkehrszeichenkombinationen mit Phantasieschildern führen zur rechtlichen Unwirksamkeit)
Bitte nicht nachmachen!
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de