Vielleicht stimmungsvoll hier in Füssen/Allgäu; aber völlig falsche Anordnung des Z 325 (verkehrsberuhigter Bereich).Keine der Voraussetzungen der VwV-StVO ist erfüllt. Bei Unfälle stellt sich hier die Haftungsfrage (zivil- und auch strafrechtlich)
VwV-StVO zu Z 325:Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen.VG Koblenz, 09.05.2011 - 4 K 932/10.KOAmtlicher Leitsatz:Zum Anspruch des Anliegers eines verkehrsberuhigten Bereichs auf zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen zur tatsächlichen Verkehrsberuhigung bzw. zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann von Fußgängern und spielenden Kindern nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn die Verkehrsdichte zu den Hauptverkehrszeiten morgens und spätnachmittags mehr als 20 Kraftfahrzeuge pro Stunde beträgt und zu den übrigen Tageszeiten nicht völlig unerheblich ist.
Bild oben: verkehrsberuhigter Bereich ( Z 325) in Schwetzingen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen, welches sogar einezweispurige (!) Verkehrsführung erfoderlich macht. Die Aufenthaltsfunktion auf der Straße ist gleich Null.Ein verkehrsberuhigter Bereich beginnt mit dem Z 325.1 und wird (nur) durch das Z 325.2 beendet.Anderer Verkehrszeichen, wie z.B. Z 274.1 (Beginn Zone 30) beenden nicht den verkehrsberuhigten Bereich.Statt dessen erlauben sie, innerhalb eines verkehrsberuhigten Breiches mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu fahren.