Elektromobilität
Ausgangssituation im StVG
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 StVG, da sie über einen elektrischen
Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie grundsätzlich dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für
andere Kraftfahrzeuge.
Elektrokleinstfahrzeuge VO
Definition:
elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Sitz und selbstbalancierende Fahrzeuge
(E-Scooter und Elektro-Tretroller)
Die eKFV behandelt damit Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:
- Lenk- oder Haltestange
- Mindestens sechs und maximal 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- Erfüllung fahrdynamischer Mindestanforderungen
das bedeutet, dass das Fahrzeug verkehrssicher sein muss. Dazu zählt die Steuerbarkeit (Lenker), die Bremsen
und grundsätzlich eine Beleuchtung.
Fahrerlaubnisverordnung
Elektrokleinstfahrzeuge sind fahrerlaubnisfrei.
Für die Nutzer von Elektrokleinstfahrzeuge, die bis 20 km/h schnell sind beträgt das Mindestalter 14 Jahre .
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
die Elektrokleinstfahrzeuge werden unter den o.a. Voraussetzungen (u.a. zwei unabhängig voneinander wirkende
Bremsen, eine laut tönende Glocke, Beleuchtung-abnehmbar) für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
Eine individuelle Zulassung (Zulassungsstelle etc.) wird für sie nicht erforderlich.
Jedoch eine Versicherungspflicht. Der Nachweis einer gültigen Versicherung soll durch einen
Kennzeichenaufkleber (Versicherungskennzeichen)am Fahrzeug erbracht werden.
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Verkehrsverhaltensrecht
anderer gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen:
§ 5 Abs. 4 der seitlicher Abstand beim Überholen (1,5 m innerorts und 2,00 m außerorts) ist auch gegenüber
Elektrokleinstfahrzeugen einzuhalten.
§ 9 Abs. 3 Abbieger müssen Elektrokleinstfahrzeugen durchfahren lassen auch dann, wenn diese auf oder neben
der Fahrbahn fahren.
§ 39 Abs.7 das Sinnbild “Elektrokleinstfahrzeugen” wurde aufgenommen werden.
§ 41 Z 244.1 Fahrradstraße: Elektrokleinstfahrzeuge dürfen diese benutzen.
§ 41 Z 244.3 Fahrradzone: Elektrokleinstfahrzeuge dürfen diese benutzen.
§ 41 Z 254 Verbot für Radverkehr: gilt auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
§ 41 Abs. 1 die Bedeutung des Zusatzzeichens “Radverkehr frei” (nur) unterhalb des Z 267 (Verbot der Einfahrt)
gilt auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
Das Verhalten mit Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr wird in der eKFV geregelt.
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Ordnung mit folgenden Besonderheiten:
nutzbare Verkehrsflächen:
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeugen nur auf baulich angelegten Radwegen
(unabhängig davon, ob diese für Radfahrer benutzungspflichtig sind), auf gemeinsamen Geh-und Radwegen (nur
wenn diese durch Z 240 StVO gekennzeichnet sind), auf getrennten Geh- und Radwegen (nur auf dem für
Radfahrer bestimmten Teil und nur, wenn diese durch Z 241 StVO) gekennzeichnet sind, auf Radfahrstreifen (dort
nur, wenn diese durch Z 237 StVO beschildert sind) und auf Fahrradstraßen gefahren werden.
Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeugen nur auf baulich angelegten Radwegen
(unabhängig davon, ob diese für Radfahrer benutzungspflichtig sind), auf gemeinsamen Geh-und Radwegen (nur
wenn diese durch Z 240 StVO gekennzeichnet sind), auf getrennten Geh- und Radwegen (nur auf dem für
Radfahrer bestimmten Teil und nur, wenn diese durch Z 241 StVO) gekennzeichnet sind, auf Radfahrstreifen (dort
nur, wenn diese durch Z 237 StVO beschildert sind), auf Fahrradstraßen und Seitenstreifen gefahren werden.
Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
Damit gibt es eine Radwegbenutzungspflicht für Elektrokleinstfahrzeuge, unabhängig davon, ob der Radweg für
Radfahrer benutzungspflichtig ist.
Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für bestimmte
Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von
Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens
„Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekanntgegeben werden.
sehen Sie hier weitere Beschilderungshinweise
Elektrokleinstfahrzeuge sind zwar Kraftfahrzeuge, dürfen (müssen) aber den Schutzstreifen benutzen.
Fahrgeschwindigkeiten:
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegflächen haben Fußgänger Vorrang. Sie dürfen durch Elektrokleinstfahrzeuge
weder behindert noch gefährdet werden. Erfoderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr
angepasst werden.
ruhender Verkehr:
Elektrokleinstfahrzeuge sind zwar Kraftfahrzeuge, werden aber (wie Fahrräder) nicht geparkt, sondern abgestellt.
Damit ist das Abstellen auch auf Gehwegen erlaubt.
Verkehrsverbote:
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und keine Fahrräder. Daher dürfen sie überall dort nicht fahren, wo ein
Verbot für den Kraftfahrzeugverkehr durch Verkehrszeichen angeordent ist (z.B. Z 250 oder Z 260).
Da sie keine Fahrräder sind, gilt auch das Zusatzzeichen 1022-10 StVO für sie nicht.
Ausnahme: das Zeichen befindet sich unterhalb des Z 267 StVO.
Ist jedoch ein Verbot für den Radverkehr angeordnet (Z 254 StVO) so dürfen auch Elektrokleinstfahrzeuge dort
nicht fahren.
Lichtzeichenregelung:
Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichenregelung des § 37 StVO. Dabei kommt (auch) das Sinnbild
“Radverkehr” zur Anwendung.
Alkohol
Da Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind, unterliegen sie in Sachen Fahrtüchtigkeit der Nutzer den selben
Regelungen wie bei allen anderen motorisierten Fahrzeugen.
Inkrafttreten
Die Verordnung ist am 15.06.2019 in Kraft getreten.
Elektrokleinstfahrzeuge
Verordnung
zum
e-Bike
gehts hier lang
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge. Das Abstellen auf Gehwegen ist (wie bei Fahrräder) erlaubt. Jedoch darf dort nicht gefahren werden.
Elektrokleinstfahrzeuge
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de