Die Anordnung einer Vorrangregelung durch die Z 208 und Z 308 ist demnach nur in folgenden Fällen
zulässig:
beim Vorliegen einer beidseitigen Engstelle wenn für die
Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender
Raum mehr zur Verfügung steht. Dies ist ind er Regel erst bei
weniger als 5,50 m Querschnittsbreite gegeben.
unzulässige Anordnung der Z 208 und Z 308
es muss abweichend vom § 6 StVO demjenigen Vorrang
gegeben werden, der das Hindernis auf seiner Seite hat. Dies
kann erforderlich sein, um das Zustauen wichtiger Bereiche
(z.B wie hier dargestellt, eines Bahnübergangs) zu verhindern.
Vorschriftszeichen mit
Anwendungsvorschriften
der VwV-StVO
Praxisbeispiele
Bild links:
grundsätzlich richtige Anordnung des Z 208 da es sich hier um eine beidseitige
Engstelle handelt.
Das Z 208 ist allerdings schon stark verblasst und sollte demnächst
ausgetauscht werden.
Die Höhenbegrenzung soll wohl größere Fahrzeuge davon abhalten, auf diesem
Parkplatz zu parken. Allerdings widerspricht sie den Ausführungen der VwV-
StVO.
Z 208
Bild oben:
unzulässige und überflüssige Anordnung der beiden Z 208.
Es ist klar erkennbar, auf welcher Seite die Einengung sich befindet. Damit ist derjenige, der das Hindernis auf seiner
Seite hat, wartepflichtig. ( § 6 StVO)
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn
bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang
eingeräumt werden muss…
Was bedeutet das ?
Die Verkehrsbehörden dürfen das Z 208 nicht
anordnen, wenn an einer einseitigen Verengung die
Regelung des § 6 StVO
(..derjenige, der das Hindernis auf seiner Seite hat muss
warten..) gelten soll.