Die Anordnung einer Vorrangregelung durch die Z 208 und Z 308 ist demnach nur in folgenden Fällen zulässig:
beim Vorliegen einer beidseitigen Engstelle wenn für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum mehr zur Verfügung steht. Dies ist ind er Regel erst bei weniger als 5,50 m Querschnittsbreite gegeben.
unzulässige Anordnung der Z 208 und Z 308
es muss abweichend vom § 6 StVO demjenigen Vorrang gegeben werden, der das Hindernis auf seiner Seite hat. Dies kann erforderlich sein, um das Zustauen wichtiger Bereiche (z.B wie hier dargestellt, eines Bahnübergangs) zu verhindern.

Vorschriftszeichen mit

Anwendungsvorschriften

der VwV-StVO

Praxisbeispiele
Bild links: grundsätzlich richtige Anordnung des Z 208 da es sich hier um eine beidseitige Engstelle handelt. Das Z 208 ist allerdings schon stark verblasst und sollte demnächst ausgetauscht werden. Die Höhenbegrenzung soll wohl größere Fahrzeuge davon abhalten, auf diesem Parkplatz zu parken. Allerdings widerspricht sie den Ausführungen der VwV- StVO.

Z 208

Bild oben: unzulässige und überflüssige Anordnung der beiden Z 208. Es ist klar erkennbar, auf welcher Seite die Einengung sich befindet. Damit ist derjenige, der das Hindernis auf seiner Seite hat, wartepflichtig. ( § 6 StVO)
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt werden muss… Was bedeutet das ?
Die Verkehrsbehörden dürfen das Z 208 nicht anordnen, wenn an einer einseitigen Verengung die Regelung des § 6 StVO (..derjenige, der das Hindernis auf seiner Seite hat muss warten..) gelten soll.