unzulässige Anordnung der Z 209 und Z 214. An dieser Kreuzung sind alle Fahrtrichtungen erlaubt. Die Zeichen, die eine Fahrtrichtung vorschreiben, dürfen nur dann angeordnet werden, wenn eine Fahrtrichtung verboten werden muss. Damit kann hier ein Beitrag zur Entschilderung geleistet werden. Zwei Zeichen weniger (Z 209-10 und Z 214)
Höchste Unklarheit durch widersprüchliche Beschilderung. Die Richtungspfeile auf der Fahrbahn schreiben die Fahrtrichtung verbindlich vor; ein Abbiegen ist demnach verboten. Die blaue Beschilderung hingegen erlaubt das Rechts- bzw. Linksabbiegen. Die Lösung: Entfernen der Richtungspfeile auf der Fahrbahn und Wegnahme der blauen Vorschriftszeichen. Begründung: da alle Fahrtrichtungen erlaubt sind dürfen auch keine Abbiegeverbote angeordnet werden (die blauen Verkehrszeichen sind Abbiegeverbote für die nicht vorgeschriebene Fahrtrichtung.) Die Markierung von Richtungspfeilen dient u.a. dem besseren Einordnen. Es liegt jedoch im natürlichen Verhalten der Verkehrsteilnehmer, dass sie sich zum Rechtsabbiegen nach rechts und zum Linksabbiegen nach links orientieren. Im Übrigen schreibt die StVO in ihrem § 9 eben genau dieses vor. In der Fotomontage (unten) ist die optimierte Situation gezeigt.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de

Z 209 - Z 214

Anwendungsbeispiele