Zu Zeichen 276 Überholverbot 1 I.  Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.  2 II.  Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden.  3 III.  Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel auf beiden Straßenseiten aufzustellen.  4 IV.  Zur Verwendung des Zeichens an Gefahrstellen vgl. Nummer I zu § 40; Randnummer 1.
Bild oben: unzulässige Beschilderung durch Z 276 da an dieser Stelle das Überholen bereits durch Z 295 unterbunden ist. Den in solchen Fällen oft zu hörenden Argumenten, dass bei schneebedeckter Fahrbahn die durchgezogene Linie nicht mehr erkennbar sein, ist entgegenzuhalten, dass bei einer derartigen Witterungslage ohnehin vorsichtiger gefahren wird. Außerdem werden Fahrbahnen in aller Regel durch den Winterdienst rasch geräumt. Im Gegensatz dazu sind Verkehrszeichen oft tagelang zugeschneit, ohne dass ein Dienstleister diese frei fegt. Die linksseitige Wiederholung des Z 274 ist in aller Regel nicht erforderlich, sodass sich an dieser Stelle die Zahl der Verkehrszeichen von vier auf eines reduzieren lässt.
Zu § 40 Gefahrzeichen Gefahrzeichen sind nach Maßgabe des § 45 Absatz 9 Satz 4 anzuordnen. Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf ergänzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276) auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden ; vgl. hierzu I zu den Zeichen 274, 276 und 277.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
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