Da das Z 325 (Beginn verkehrsberuhigter Bereich) eine Tempo-30-Zone beendet muss nach der Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereiches wieder die Tempo-30-Zone beschildert sein. Ansonsten ist von der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h auszugehen.
Mit Z. 325 StVO wird die Tempo-30--Zone aufgehoben (beendet) Eine Tempo-30-Zonen Ende Schild ist daher nicht erforderlich.
Ein verkehrsberuhigter Bereich beginnt mit dem Z 325.1 und wird (nur) durch das Z 325.2 beendet. Anderer Verkehrszeichen, wie z.B. Z 274.1 (Beginn Zone 30) beenden nicht den verkehrsberuhigten Bereich. Statt dessen erlauben sie, innerhalb eines verkehrsberuhigten Breiches mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu fahren.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de