zur rechtmäßigen Beschilderung gehört aber auch die richtige Verkehrszeichengröße. Die Tempo-30 Zeichen oben sind entschieden zu klein. Mittlerweile lehnen Gerichte im Bußgeldverfahren zu kleine Verkehrszeichen ab und behandeln sie als nicht existent. Die Größe von Verkehrszeichen ist verbindlich in der VwV-StVO vorgeschrieben. Bei zu kleinen Zeichen besteht die Gefahr, dass damit der Verwaltungsakt als nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben angesehen wird. zurück
Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach diesen Vorschriften müsste das Tempo-30-Zonen Schild so groß sein wie es links in der Bildmontage dargestellt ist.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Diese Tempo-30 Zone verstößt (wie einige andere auch) gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Diese schreibt in § 45 Abs. 1c (Adressat ist in diesem Fall die Verkehrsbehörde), dass eine Tempo 30-Zone u.a nur Straßen ohne Fahrstreifenbegrenzungen (Z 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen darf. Zwischenzeitlich hat die Stadt die Tempo-30-Zone entsprechend gekürzt. So ist es richtig: die Tempo-30-Zone beginnt jetzt erst ab der Stelle, an welcher die Fahrbahnmarkierungen enden.