Die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Bereich von Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern erfolgt immer ohne eine Kombination mit Gefahrzeichen. Begründung:  1. Gefahrzeichen müssen grundsätzlich alleine stehen (VwV-StVO zu §§ 39-43) 2. Gefahrzeichen dürfen nicht zeitlich befristet werden. Die angeordnete    Geschwindigkeitsbeschränkung ist jedoch in der Regel zeitlich zu befristen. 3. Gefahrzeichen dürfen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des VerKehrs erforderlich ist weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Im gegebenen Fall wird auf mögliche Gefahren durch das Zusatzzeichen “Schule” hingewiesen, außerdem werden die Gefahren deutlich reduziert durch die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit. (vergleiche auch VwV-StVO wonach das Zeichen 136 in Tempo 30-Zonen in der Regel entbehrlich ist) Geschwindigkeiten Joachim Zwirner Radverkehr Radverkehr ruhender Verkehr ruhender Verkehr Fußverkehr Fußverkehr Verkehrszeichen Verkehrszeichen diese Seiten diese Seiten Themen Themen häufige Fragen häufige Fragen Seminare Seminare
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