StVO-Novelle
Mit dieser Überschrift kündigt Bundesminister Andreas Scheuer seine Vorlage für neue Regelungen im Straßenverkehr an. Er sieht diese Anpassungen für eine zukunftsorientierte Mobilität für erforderlich an. Seine Ziele liegen darin, die Straßen sicherer, klimafreundlicher und gerechter zu machen. Hierbei soll vor allem das Radfahren sicherer werden und Anreize für Fahrgemeinschaften geschaffen werden. Mit der Novelle sollen auch Bußgelder erhöht werden. (Quelle: BMI) Wie ist der aktuelle Sachstand? Bundesminister Andreas Scheuer hat die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und anderer Regelungen jetzt vorgelegt. Am 19. August geht sie in die Ressortabstimmung. Entgegen den Erwartungen wurde die Novelle für die letzte Sitzung des Bundesrates (20.12.2019) von der Tagesordnung genommen. Die Änderungswünsche der Bundesländer verzögern das Verfahren. Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe einigerÄnderungen zuzustimmen. Die StVO-Novelle wird am Montag, 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am Dienstag, 28.04.2020 in Kraft. Was bedeutet das für Verkehrsbehörden? Für die Mitarbeitenden von Verkehrsbehörden stellen sich die Novelle der StVO als zusätzliche Arbeitsbelastung dar. Viele haben die am 14.06.2019 in Kraft getretene Elektrokleinstfahrzeuge-VO noch nicht verinnerlicht und jetzt ist schon die nächste Herausforderung im Anmarsch. Nicht nur die Tatsache, dass damit auch mehrere neue Verkehrszeichen eingeführt werden (wer erklärt diese eigentlich dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer?), sondern auch, dass für den Anwendungsumfang und für die Anordnungsgrundlagen bislang keine Vorschrift existiert. Üblicherweise werden die Rahmenbedingungen in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) geregelt. Diese soll jedoch erst in einem zweiten Schritt geändert werden. Als ob das nicht genug wäre, nähert sich auch mit großen Schritten die neue RSA (Richtlinie zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) die dann auch Belange des Arbeitsschutzes beinhaltet.
Sinnbilder: Sinnbilder sind mit entsprechenden Erläuterungen versehen und können grundsätzlich in Verkehrszeichen verwendet werden, so z.B. in Zusatzzeichen. Die StVO kennt bislang diese Sinnbilder: Mit der StVO-Novelle gesellen sich drei weitere dazu: Quelle: BMI) Sinnbild “Lastenfahrrad” Begründung: Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können. Damit wäre z.B ein solche Zeichenkombination (links) möglich. So könnten Verkehrsbehörden bestimmte Flächen als Parkflächen für Lastenfahrräder ausweisen. Nach dem Wortlaut der Begründung stellt sich der Verordnungsgeber wohl auch eine solche Beschilderung (links) vor, die dann Lastenfahrräder vom Inhalt des Z 286 StVO befreien; d.h. die dürften dort länger als zum Be- und Entladen erforderlich stehen. Damit würden sie dort parken. Alle anderen Verkehrsteilnehmer dürften jedoch dort nach wie vor Be- oder entladen. Hierzu sei angemerkt, dass Lastenfahrräder nach wie vor im rechtlichen Sinne Fahrräder sind. Für Fahrräder gelten alle Wortlaute der StVO, die vom Parken sprechen nicht, da Fahrräder nicht geparkt, sondern abgestellt werden. Damit hat die Verwendung dieses Sinnbildes im Zusammenhang mit Parkreglungen nur dekorativen Charakter. Mit der Einführung des Sinnbildes könnten aber auch andere Regelungen getroffen werden; z.B das Verbot für Lastenfahrräder. Sinnbild “mehrfach besetzte Personenkraftwagen” Begründung: Um den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, ermöglichen wir die Freigabe von Busspuren für Pkw oder Krafträdern mit Beiwagen, die mit mindestens 3 Personen besetzt sind. Dazu wird auch ein entsprechendes Sinnbild als Grundlage für ein Zusatzzeichen geschaffen, mit dem die Straßenverkehrsbehörden der Länder die Freigabe von Bussonderfahrstreifen künftig anordnen können. Die Verkehrsbehörden können damit eigenverantwortlich entscheiden, ob sie Bussonderfahrstreifen für derartig besetze Kraftfahrzeuge frei geben; Sie werden es sicherlich erst nach Anhörung von Polizei und vor allem den jeweiligen Verkehrsbetrieben festlegen. Damit relativiert sich die zurzeit in der Öffentlichkeit mit Vehemenz geführte Diskussion. Es kommt aber auch zum Ausdruck, dass dieses Sinnbild (zunächst) nur (mit dem Zusatz “frei) unter dem Z 245 StVO verwendet werden darf (links). Sinnbild: “Carsharing” Begründung: Wir schaffen Vorteile für Carsharing-Fahrzeuge, um diese Form der Mobilität besonders zu fördern. Die geplanten Änderungen der StVO beruhen auf dem Carsharing-Gesetz, das die Voraussetzungen für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden schafft, um Parkplätze zukünftig rechtssicher für das Carsharing auszuweisen. Eingeführt werden u. a. ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und ein Ausweis zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, den Carsharing-Nutzer hierfür gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen. Anmerkung: Damit ist der notwendige Schritt getan, um auf Grundlage des Carshraing Gesetzes auch entsprechende Flächen für diese Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum vorzuhalten. Eine Beschilderung für Carsharing Fahrzeuge könnte dann so aussehen (Abb. links) Es ist hierbei unerheblich, ob es sich um ortsansässiges Carsharing handelt oder ob die Fahrzeuge durch entsprechende Firmenaufschriften als solche erkennbar sind. Um Parkverstöße ahnden zu können wird eine neue Plakette eingeführt. Neben den neuen Sinnbildern sind auch neue Verkehrszeichen vorgesehen. Überholverbot von Radfahrenden Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. Begründung: Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen können. Anmerkung: Da die StVO Anordnungen durch Verkehrszeichen dann verbietet, wenn die Verhaltensweise bereits durch andere Vorschriften vorgeschrieben ist, wird dieses Verkehrszeichen wohl nur sehr selten zur Anwendung kommen. Mit der StVO-Novelle soll auch der einzuhaltende Mindestabstand beim Überholen von Zweirädern auf 1,50 m festgelegt werden. Ist dafür kein Raum vorhanden (z.B. an Engstellen) darf nicht überholt werden. Diese bereits bestehende Überholverbot darf dann nicht mehr (zusätzlich) durch Beschilderung angeordnet werden. Demnach würde das neue Zeichen nur dort Anwendung finden, wo ausreichend Platz zum Überholen vorhanden ist. Warum aber sollte dann das Überholen verboten werden? Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone Begründung: Analog zu Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung soll sich an den Regeln für Fahrradstraßen orientieren: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen. Anmerkung: Damit wird dieses Verkehrszeichen (zum Wohl der Schilderhersteller) so nach und nach die Tempo-30 Zonen Beschilderung auf kostspielige Weise ablösen. Im Gegensatz zu bestehenden Tempo 30 Zonen müssten (ebenfalls zum Wohl der Schilderhersteller) Zusatzzeichen, die anderen Verkehrsarten das Benutzen der Fahrradzonen erlauben, hinzugefügt werden. Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer Begründung: Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt. Verkehrszeichen Radschnellwege Begründung: Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit wie z. B. auf sandigem Untergrund möglich zu machen. Anmerkung: Das Verkehrszeichen ist dem äußeren Anschein nach bestenfalls in die Gruppe der Richtzeichen einzuordnen und hat demnach vermutlich keinen regelnden Charakter. Es hat Ähnlichkeiten mit dem Verkehrszeichen welches in der Schweiz Autobahnen kennzeichnet (links). Völlig offen ist die Frage der Qualität und der Verkehrssicherungspflicht auf diesen Radschnellwegen. Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang die Begründung, dass es jetzt auch auf sandigem Untergrund möglich wird, Radschnellwege auszuweisen. Haifischzähne mit dieser Markierung können Wartepflichten infolge einer bestehenden Rechts-vor-Links-Regelung hervorgehoben werden. Zulässig ist dies jedoch nur auf nicht klassifizierten Straßen und nur abseits von Hauptverkehrsstraßen. Sie können allerdings auch angeordnet werden um eine Wartepflicht durch Z 205 oder Z 206 zugunsten der Vorfahrt im Zuge von Radschnellwegen zu verdeutlichen. Darüber hinaus werden auch neue Regelungen, die ohne Zutun der Straßenverkehrsbehörden gelten,eingeführt. f
Quelle: BMI)
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