Abbiegen nach rechts
Der § 9 StVO (Abbiegen) wurde um den Absatz 6 erweitert:
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Damit werden bewusst Situationen nicht erfasst, in denen das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit untunlich wäre. So z.B. wenn Rad- und Fußverkehr nicht vorhanden ist (Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Verkehrsverbote etc.) ebenso wenn der rechtsabbiegende Verkehr durch ein eigenes Lichtzeichen geregelt ist (Pfeilgrün) etc. Diese Neuregelung gilt überdies nur innerorts. Allerdings für alle Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse; damit beispielsweise auch für Linienbusse.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de