Fahrradzone
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne
der eKFV dürfen Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch
Zusatzzeichen erlaubt.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der
Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der
Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die
Vorfahrt
Anmerkungen:
Die Regelung ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden, Fahrradzonen anzuordnen.
Fahrradzonen stellen eine flächenmäßige Erweiterung der nur streckenmäßig
anzuordnenden Fahrradstraßen dar und sollen der Sicherheit und Leichtigkeit des
Radverkehrs dienen.
Hinsichtlich der konkreten Anordnungsvoraussetzungen orientiert sich die Regelung an
den für die Anordnung von Tempo 30-Zonen geltenden Bestimmungen.
Infolge der Abkehr von der generellen Innerortshöchstgeschwindigkeit kann es sich nur
um Straßen handeln, die nicht Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes sind, auf denen ca.
2/3 des innerörtlichen Verkehrs abgewickelt werden und bei denen es sich infolge ihrer
Verkehrsfunktion zur Abwicklung des überörtlichen Verkehrs um klassifizierte Straßen
oder wesentliche innerörtliche Verbindungsstraßen handelt.
Wegen des fehlenden Sichtbarkeitsprinzips ist zur Verdeutlichung des Zonen-
bewusstseins innerhalb der Fahrradzone in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3
als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen. (dies wird voraussichtlich in der neuen VwV-
StVO geregelt).
Fahrradzonen dürfen sich nicht mit Tempo-30-Zonen überschneiden. Durch die ihnen
zugedachte Wirkung zur Verkehrsberuhigung sowie zur Förderung des Radverkehrs
werden die Anordnungsvoraussetzungen für Fahrradzonen denen von Tempo-30-Zonen
gleichgestellt.
Es ist damit zu erwarten, dass sie die künftige städtebauliche Entwicklung beeinflussen.
Wann Fahrradzone ?
Meine Empfehlung:
Das Verkehrsverhalten in Fahrradzonen unterscheidet sich nicht wesentlich von dem in
Tempo-30-Zonen. Es ist hierbei vor allem das Bewußtmachen, dass dem Radverkehr eine
höhere Priorität eingeräumt wird als in einer Tempo-30-Zone.
Vermutlich wird es kaum Fahrradzonen geben bei denen keine andere Verkehrsart
zugelassen wird. Das war dem Verordnungsgeber wohl bewußt. Deshalb hat er sowohl in
Verbindung mit der Fahrradstraße als auch in Verbindung mit der Fahrradzone ein
einheitliches Zusatzzeichen geschaffen, welches den Kfz.-Verkehr dort zulässt.
Eine Fahrradzone kann demnach z.B. in einem projektierten Neubaugebiet (anstelle der
dort ggf. vorgesehenen Tempo-30Zone) angeordnet werden.
Auch wenn es sicherlich Begehrlichkeiten geben wird, umfassend Fahrradzonen
einzurichten, so rate ich von einer deratigen Vorgehensweise ab. Die Umrüstung
kompletter Tempo-30-Zonen in Fahrradzonen wird allein schon von der Beschilderung
sehr kostenintensiv. Darüber hinaus müssten vorhandene “30-Piktogramme” auf der
Fahrbahn entfernt und durch Fahrradzonen Hinweise ersetzt werden.
Wer Radverkehrsförderung im Sinne des schnelleren Vorankommens für Radfahrende
erwirken möchte, sollte die Fahrradstraße oder den Radschnellweg wählen. Diese
“Hauptverkehrsstraßen” für Radfahrende dürfen nämlich getrost durch
Vorfahrtsbeschilderung bevorrechtigt werden.
Damit der motorisierte Verkehr auch rechtlich gut auf Fahrradzonen vorbereitet st,
wurde (analog zur Tempo-30-Zone) der § 39 StVO wie folgt angepasst:
Damit die Verkehrsbehörden eine Rechtsgrundlage zur Anordnung von
Fahrradzonen haben, wurde der § 45 StVO um einen weiteren Absatz ergänzt:
§ 45 Abs. 1i StVO
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in
Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
Die Zonenanordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes,-Landes- und
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen,
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege
(Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen
und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz
1 („rechts vor links“) gelten.
Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone
überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als
Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.