Fahrradzone
Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV dürfen Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt Anmerkungen: Die Regelung ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden, Fahrradzonen anzuordnen. Fahrradzonen stellen eine flächenmäßige Erweiterung der nur streckenmäßig anzuordnenden Fahrradstraßen dar und sollen der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs dienen. Hinsichtlich der konkreten Anordnungsvoraussetzungen orientiert sich die Regelung an den für die Anordnung von Tempo 30-Zonen geltenden Bestimmungen. Infolge der Abkehr von der generellen Innerortshöchstgeschwindigkeit kann es sich nur um Straßen handeln, die nicht Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes sind, auf denen ca. 2/3 des innerörtlichen Verkehrs abgewickelt werden und bei denen es sich infolge ihrer Verkehrsfunktion zur Abwicklung des überörtlichen Verkehrs um klassifizierte Straßen oder wesentliche innerörtliche Verbindungsstraßen handelt. Wegen des fehlenden Sichtbarkeitsprinzips ist zur Verdeutlichung des Zonen- bewusstseins innerhalb der Fahrradzone in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen. (dies wird voraussichtlich in der neuen VwV-StVO geregelt). Fahrradzonen dürfen sich nicht mit Tempo-30-Zonen überschneiden. Durch die ihnen zugedachte Wirkung zur Verkehrsberuhigung sowie zur Förderung des Radverkehrs werden die Anordnungsvoraussetzungen für Fahrradzonen denen von Tempo-30-Zonen gleichgestellt. Es ist damit zu erwarten, dass sie die künftige städtebauliche Entwicklung beeinflussen. Wann Fahrradzone ? Meine Empfehlung: Die Anordnung einer Fahrradzone kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte oder auf Straßen von lediglich untergeordneterBedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte setzt nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Anderer Fahrverkehr als der Radverkehr oder der Verkehrs mit Elektrokleinstfahrzeugen sollte nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden. Vor der Anordnung einer Fahrradzone müssen die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden, z.B. durch eine alternative Verkehrsführung. Auch wenn es sicherlich Begehrlichkeiten geben wird, umfassend Fahrradzonen einzurichten, so rate ich von einer deratigen Vorgehensweise ab. Die Umrüstung kompletter Tempo-30-Zonen in Fahrradzonen wird allein schon von der Beschilderung sehr kostenintensiv. Darüber hinaus müssten vorhandene “30-Piktogramme” auf der Fahrbahn entfernt und durch Fahrradzonen Hinweise ersetzt werden. Wer Radverkehrsförderung im Sinne des schnelleren Vorankommens für Radfahrende erwirken möchte, sollte die Fahrradstraße oder den Radschnellweg wählen. Diese “Hauptverkehrsstraßen” für Radfahrende dürfen nämlich getrost durch Vorfahrtsbeschilderung bevorrechtigt werden. Damit der motorisierte Verkehr auch rechtlich gut auf Fahrradzonen vorbereitet st, wurde (analog zur Tempo-30-Zone) der § 39 StVO wie folgt angepasst: § 39 Abs. 1a StVO: Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen. Damit die Verkehrsbehörden eine Rechtsgrundlage zur Anordnung von Fahrradzonen haben, wurde der § 45 StVO um einen weiteren Absatz ergänzt: § 45 Abs. 1i StVO Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonenanordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes,-Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen. Achtung: die ersten Fehler bei Fahrradzonen werden bereits gemacht! lesen Sie hier weiter
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