Fehler Nr. 1: Größe des VerkehrszeichensDie VwV-StVO beschreibt die Größe von Verkehrszeichen in Abhängigkeit der Form des Zeichens und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.Da die Fahrradzone nicht in einer Tempo-30 Zone liegen darf, gehen wir bei der Größenermittlung von Tempo 50 aus. Demnach ist die Größe 2 auch für Quadrate zu wählen und damit hätte das Z 244.3 StVO (nur) eine Schenkellänge von 600 mm.Das es sich bei dem Z 244.3 StVO aber um ein Zonenzeichen handelt, greift eine spezielle Norm der Verwaltungsvorschrift:Bei Zonenzeichen sollte sich die Größe des Verkehrszeichens nach dem darauf enthaltenem Hauptzeichen richten. Dieses Hauptzeichen muss einen Durchmesser von 600 mm aufweisen; demzufolge muss das Z 244.3 StVO entsprechend größer sein. .Bild oben: Größe des Z 244.1 StVO (Fahrradstraße) im Vergleich zum Zeichen 244.3 StVO. (Fahrradzone).Die Größe des Zusatzzeichens bleibt unverändert.Fahrradzone in Landau original und mit angepasster BeschilderungFehler Nr. 2: PhantasiebeschilderungIn einer großen deutschen Stadt sah man wohl die Notwendigkeit das Zeichen 244.3 StVO durch ein phantasievolles Zusatzzeichen zu ergänzen(Verkehrszeichenkombinationen mit Phantasieschildern führen zur rechtlichen Unwirksamkeit) Bitte nicht nachmachen!