Z 295
alle Änderungen in Rot
Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung
von Fahrbahnen und Sonderwegen
Ge- oder Verbot
1.
a)
Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
b)
Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c)
Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug-
und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von
ihr fahren.
d)
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem
abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von
mindestens 3 m mehr verbleibt.
2.
a)
Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie
nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b)
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren.
c)
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel
des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren
sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine
Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
3.
a)
Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die
Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer
durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
b)
Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders
nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und
das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.
c)
Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.
Erläuterung
1.
Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten
Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr
voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs
aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht
sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was
weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.
2.
Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder
Sonderweg abgrenzen.
3.
Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr
bestimmten Teils des Sonderwegs.
Was beudete diese Änderungen für die Praxis?
bisher durfte die durchgezogenen Linie (wenn sie einen Sonderweg abtrennte) nur überfahren
werden um dahinter liegende Parkstände zu erreichen (Bild unten links)
Befanden sich hinter dem Sonderweg Grundstückszufahrten, musste die Linie unterbrochen
werden, da sie bislang in solchen Fällen nicht überfahrend werden durfte.
(Bild unten rechts)
Ab sofort darf sie auch in solchen Fällen überfahren werden auch wenn sie ununterbrochen
markiert ist.
Z 295 -neu-
Stand: 02.05.2020