Anmerkung: bisher durfte das Z 278-30 innerorts nicht angeordnet werden. Dieses Verbot ist entfallen, sodass nun auch diese Variante in Betracht kommt.
VwV-StVO
Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Innerhalb
geschlossener
Ortschaften
ist
die
Geschwindigkeit
im
unmittelbaren
Bereich
von
an
Straßen
gelegenen
Kindergärten,
-tagesstätten,
-krippen,
-horten,
allgemeinbildenden
Schulen,
Förderschulen
für
geistig
oder
körperlich
behinderte
Menschen,
Alten-
und
Pflegeheimen
oder
Krankenhäusern
in
der
Regel
auf
Tempo 30 km/h zu beschränken,
Damit sind die Einrichtungen abschließend aufgezählt.
soweit
die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen
die
Beschränkung
ist
nur
möglich,
wenn
ein
direkter
Zugang
zur
Straße
besteht.
Wird
z.B.
ein
Kindergarten,
der
sich
direkt
an
der
Straße
befindet,
über
eine
Nebenstraße
erschlossen
(der
Zugang
ist
dort)
scheidet
eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der „Hauptstraße“ aus.
oder
im
Nahbereich
der
Einrichtungen
starker
Ziel-
und
Quellverkehr
mit
all
seinen
kritischen
Begleiterscheinungen
(z.
B.
Bring-
und
Abholverkehr
mit
vielfachem
Ein-
und
Aussteigen,
erhöhter
Parkraumsuchverkehr,
häufige
Fahrbahnquerungen
durch
Fußgänger,
Pulkbildung
von
Radfahrern
und
Fußgängern) vorhanden ist.
Diese
geforderten
Voraussetzungen
müssen
geprüft
und
in
der
verkehrsrechtlichen Anordnung dokumentiert werden.
Dies
gilt
insbesondere
auch
auf
klassifizierten
Straßen
(Bundes-,
Landes-
und
Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).
Im
Ausnahmefall
kann
auf
die
Absenkung
der
Geschwindigkeit
verzichtet
werden,
soweit
etwaige
negative
Auswirkungen
auf
den
ÖPNV
(z.
B.
Taktfahrplan)
oder
eine
drohende
Verkehrsverlagerung
auf
die
Wohnnebenstraßen
zu
befürchten
ist.
In
die
Gesamtabwägung
sind
dann
die
Größe
der
Einrichtung
und
Sicherheitsgewinne
durch
Sicherheitseinrichtungen
und
Querungshilfen
(z.
B.
Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen.
Die
streckenbezogene
Anordnung
ist
auf
den
unmittelbaren
Bereich
der
Einrichtung
und
insgesamt
auf
höchstens
300
m
Länge
zu
begrenzen.
Die
beiden
Fahrtrichtungen
müssen
dabei
nicht
gleich
behandelt
werden.
Die
Anordnungen
sind
,
soweit
Öffnungszeiten
(einschließlich
Nach-
und
Nebennutzungen)
festgelegt wurden, auf diese zu beschränken
Dies
beschreibt
den
Umfang
und
die
Ausführung
der
verkehrsrechtlichen
Anordnung.
Folgende Beschilderungsvarianten sind damit möglich:
Begründung (VwV-StVO):
Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein
Die
erwünschte
und
angepasste
Fahrweise
wird
nach
der
Neufassung
der
VwV-
StVO
durch
die
Reduzierung
der
Höchstgeschwindigkeit
„erzwungen“
und
durch
die
Zusatzzeichen
„erklärt“.
Damit
ist
der
Schutzzweck
der
Norm
auch
im
juristischen Sinne dargestellt.
Nur
ohne
Gefahrzeichen
erzielt
man
eine
einheitliche
Beschilderung
vor
diesen
Einrichtungen, denn bei Krankhäusern oder Altersheimen wäre eine Gend.
Wichtig, bitte beachten !
Es sind nur die Z 274-30 und
die entsprechenden Zusatzzeichen anzuordnen-
keine Gefahrzeichen !
Beide Fahrtrichtungen sind getrennt zu betrachten; d.h. es können sich unterschiedliche Tempobereiche ergeben.
Die Zeiten riesiger Schilderbäume sind längst vorbei (Bild links). Im Bild rechts ist die gewünschte Variante dargestellt.
so bitte nicht
!
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de