Anmerkung: bisher durfte das Z 278-30 innerorts nicht angeordnet werden. Dieses Verbot ist entfallen, sodass nun auch diese Variante in Betracht kommt.
VwV-StVO Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, Damit sind die Einrichtungen abschließend aufgezählt. soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen die Beschränkung ist nur möglich, wenn ein direkter Zugang zur Straße besteht. Wird z.B. ein Kindergarten, der sich direkt an der Straße befindet, über eine Nebenstraße erschlossen (der Zugang ist dort) scheidet eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der „Hauptstraße“ aus. oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Diese geforderten Voraussetzungen müssen geprüft und in der verkehrsrechtlichen Anordnung dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind , soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken Dies beschreibt den Umfang und die Ausführung der verkehrsrechtlichen Anordnung. Folgende Beschilderungsvarianten sind damit möglich: Begründung (VwV-StVO): Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein Die erwünschte und angepasste Fahrweise wird nach der Neufassung der VwV- StVO durch die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit „erzwungen“ und durch die Zusatzzeichen „erklärt“. Damit ist der Schutzzweck der Norm auch im juristischen Sinne dargestellt. Nur ohne Gefahrzeichen erzielt man eine einheitliche Beschilderung vor diesen Einrichtungen, denn bei Krankhäusern oder Altersheimen wäre eine Gend.
Wichtig, bitte beachten ! Es sind nur die Z 274-30 und die entsprechenden Zusatzzeichen anzuordnen- keine Gefahrzeichen !
Beide Fahrtrichtungen sind getrennt zu betrachten; d.h. es können sich unterschiedliche Tempobereiche ergeben.
Die Zeiten riesiger Schilderbäume sind längst vorbei (Bild links). Im Bild rechts ist die gewünschte Variante dargestellt.
so bitte nicht !
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de