weiterer Ergänzungstext der VwV-StVO zu Z 274:
Was bedeutet diese Neuregelung ?
Sie betrifft kurze (unter 600m Länge) Streckenabschnitte ohne Reglementierung zwischen zwei Streckenabschnitten mit Geschwindigkeitsbeschränkung. Gibt es in diesem kurzen Bereich immer wieder Gefahren oder Unfälle durch Überholvorgänge, so ist jetzt eine Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auch auf diesen kurzen Abschnitt möglich. Damit ergibt sich folgendes Konzept:
sollte das Überholverbot als milderes Mittel nicht ausreichend sein, so kommt statt dessen eine durchgängige Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht.
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2025
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de