Z 277.1
Z 281.1
VwV-StVO zu Z 277.1
1 I. Zeichen 277.1 soll nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von
Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage, ein sicherer
Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.
2 II. Im Übrigen wird auf die Nummern III und IV der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 276 „Überholverbot“ verwiesen
Z 277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen.
.
amtliche Begründung:
Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen
Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für
mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen können.
Anmerkung: Da die StVO Anordnungen durch Verkehrszeichen dann verbietet, wenn die Verhaltensweise
bereits durch andere Vorschriften vorgeschrieben ist, wird dieses Verkehrszeichen wohl nur sehr selten zur
Anwendung kommen.
Mit der StVO-Novelle wurde der einzuhaltende Mindestabstand beim Überholen von Zweirädern auf 1,50 m
innerorts und auf 2,00 m außerorts festgelegt.
Ist dafür kein Raum vorhanden (z.B. an Engstellen) darf nicht überholt werden. Dieses
bereits bestehende Überholverbot darf dann nicht mehr (zusätzlich) durch Beschilderung angeordnet
werden.
Demnach würde das neue Zeichen nur dort Anwendung finden, wo ausreichend Platz zum Überholen
vorhanden ist.
Warum aber sollte dann das Überholen verboten werden?
Bild unten (Mainz):
die Anordnung des Z 277.1. wirkt hier sehr willkürlich und verstößt gegen die rechtliche Regelung der VwV-StVO.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de