weitere geplante Neuerungen
Mindestüberholabstand für Kfz
Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß
Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher
schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t soll aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts
Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) vorgeschrieben werden. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in
Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Anmerkung: Damit sollen schwere Unfälle innerorts, insbesondere zwischen rechts abbiegenden Lkw und
Radfahrenden oder Fußgängern verhindert werden. Allerdings sind Unfälle mit zügig abbiegenden Lkw und
Fußgängern oder Radfahrenden im dichten Innerortsverkehr eher selten.
Da diese Regelung auch Kraftomnibusse betrifft wird sie sich auch auf den ÖPNV auswirken.
Unklar ist noch, ob sich die Neuregelung auch auf signalisierte Abbiegevorgänge bezieht oder auf eigene
Rechtsabbiegefahrspuren ohne Konflikt mit Fußgängern oder Radfahrenden.
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie
(Zeichen 295 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies
führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende
Autos den Weg versperren. Deshalb wollen wir dort ein generelles Haltverbot einführen.
Anmerkung: Da innerorts schon viele Straßen mit Schutzstreifen markiert sind, auf denen bisher gehalten werden
durfte, wird zukünftig eine Andienung der Bebauung (z.B. Lieferungen etc.) unmöglich. Es ist damit zu rechnen,
dass das Haltverbot missachtet wird, oder der Schutzstreifen entfernt bzw. unterbrochen werden muss.
Darüber hinaus sollten die Verkehrsbehörden und die Planungsämter Schutzstreifen nur so anlegen, dass sie
auch durchgängig nutzbar sind.
Ein solcher Schutzstreifen (Bilder unten) fördert weder den Radverkehr noch die Verkehrssicherheit:
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und
Einmündungsbereichen
Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen soll in einem
Abstand von bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten oder bis zu je 5 m vom Beginn der
Eckausrundung verboten werden, wenn ein straßenbegleitenderbaulicher Radweg vorhanden ist, der als
benutzungspflichtig oder mit Radsinnbildgekennzeichnet ist. Hierdurch soll die Sicht zwischen Straße und
Radweg verbessert und dadurch die Sicherheit von Radfahrenden erhöht werden.
Anmerkung: Haben Sie diese Regelung beim ersten Durchlesen verstanden? Ich nicht!
Bisher gilt, dass vor Kreuzungen und Einmündungen im Bereich von bis zum 5m vom Schnittpunkt der
Fahrbahnkanten das Parken verboten ist.
Bei richtiger Lesart, soll dieses Maß jetzt auf 8m vergrößert werden.
Gleichzeitig werden ein neues Maß bzw. eine neue Bemessung eingeführt:
5m, aber nicht vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten gemessen, sondern vom Beginn der Eckausrundung.
Diese Regel gilt jedoch nur an Kreuzungen oder Einmündungen die über einen straßenbegleitenden, baulichen
Radweg verfügen, der als benutzungspflichtig (blaue Schilder) oder mit Radsinnbild gekennzeichnet ist.
Schon durch die Aufweitung des Maßes von 5m auf 8m wird der Parkraum in den Innenstädten weiter
schrumpfen.
Ein Gewinn an Verkehrssicherheit ist dadurch jedoch nicht zu erwarten. Die Verkehrsbehörden reagierten bisher
in aller Regel schnell und zutreffend auf Unfälle bzw. Unfallhäufungen, die auf schlechte Sicht zurückzuführen
sind. Meist wurden die Parkverbote an den Kreuzungen oder Einmündungen dann durch Zick-Zack-Markierung
erweitert.
Das zweite Maß verlangt mathematischen Sachverstand. Wer in Geometrie aufgepasst hat, weiß was gemeint
ist. 5m vor dem Beginn der Eckausrundung beginnt das Parkverbot. Aber natürlich nicht vor jeder
Eckausrundung.
Dieses Fahrzeug hält keine 5m Abstand vom Beginn der
Eckausrundung ein. Da aber hier kein Radweg vorhanden
ist, gilt nach der geplanten Neuregelung ein Parkverbot auf
8m Länge vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten.
Das wird nicht nur für die Fahrschüler (Prüfungsfragen)
schwierig, sondern auch für die Kontrollorgane. Zollstock,
besser Maßband und Dokumentation (Fotos, die auch den
Radweg und seine Kennzeichnung zeigen) werden
unerlässlich.
Und es gibt sehr großzügige Eckausrundungen.
Was ist eigentlich eine Eckausrundung?
Auch hier helfen Kenntnisse aus der Geometrie. Ich will es mal negativ abgrenzen:
Eine Ausrundung ist auf jeden Fall keine Gerade.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de