StVO-Novelle
weitere geplante Neuerungen
Mindestüberholabstand für Kfz Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor. Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t soll aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) vorgeschrieben werden. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Anmerkung: Damit sollen schwere Unfälle innerorts, insbesondere zwischen rechts abbiegenden Lkw und Radfahrenden oder Fußgängern verhindert werden. Allerdings sind Unfälle mit zügig abbiegenden Lkw und Fußgängern oder Radfahrenden im dichten Innerortsverkehr eher selten. Da diese Regelung auch Kraftomnibusse betrifft wird sie sich auch auf den ÖPNV auswirken. Unklar ist noch, ob sich die Neuregelung auch auf signalisierte Abbiegevorgänge bezieht oder auf eigene Rechtsabbiegefahrspuren ohne Konflikt mit Fußgängern oder Radfahrenden. Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 295 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wollen wir dort ein generelles Haltverbot einführen. Anmerkung: Da innerorts schon viele Straßen mit Schutzstreifen markiert sind, auf denen bisher gehalten werden durfte, wird zukünftig eine Andienung der Bebauung (z.B. Lieferungen etc.) unmöglich. Es ist damit zu rechnen, dass das Haltverbot missachtet wird, oder der Schutzstreifen entfernt bzw. unterbrochen werden muss. Darüber hinaus sollten die Verkehrsbehörden und die Planungsämter Schutzstreifen nur so anlegen, dass sie auch durchgängig nutzbar sind. Ein solcher Schutzstreifen (Bilder unten) fördert weder den Radverkehr noch die Verkehrssicherheit: Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen soll in einem Abstand von bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten oder bis zu je 5 m vom Beginn der Eckausrundung verboten werden, wenn ein straßenbegleitenderbaulicher Radweg vorhanden ist, der als benutzungspflichtig oder mit Radsinnbildgekennzeichnet ist. Hierdurch soll die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessert und dadurch die Sicherheit von Radfahrenden erhöht werden. Anmerkung: Haben Sie diese Regelung beim ersten Durchlesen verstanden? Ich nicht! Bisher gilt, dass vor Kreuzungen und Einmündungen im Bereich von bis zum 5m vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten das Parken verboten ist. Bei richtiger Lesart, soll dieses Maß jetzt auf 8m vergrößert werden. Gleichzeitig werden ein neues Maß bzw. eine neue Bemessung eingeführt: 5m, aber nicht vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten gemessen, sondern vom Beginn der Eckausrundung. Diese Regel gilt jedoch nur an Kreuzungen oder Einmündungen die über einen straßenbegleitenden, baulichen Radweg verfügen, der als benutzungspflichtig (blaue Schilder) oder mit Radsinnbild gekennzeichnet ist. Schon durch die Aufweitung des Maßes von 5m auf 8m wird der Parkraum in den Innenstädten weiter schrumpfen. Ein Gewinn an Verkehrssicherheit ist dadurch jedoch nicht zu erwarten. Die Verkehrsbehörden reagierten bisher in aller Regel schnell und zutreffend auf Unfälle bzw. Unfallhäufungen, die auf schlechte Sicht zurückzuführen sind. Meist wurden die Parkverbote an den Kreuzungen oder Einmündungen dann durch Zick-Zack-Markierung erweitert. Das zweite Maß verlangt mathematischen Sachverstand. Wer in Geometrie aufgepasst hat, weiß was gemeint ist. 5m vor dem Beginn der Eckausrundung beginnt das Parkverbot. Aber natürlich nicht vor jeder Eckausrundung. Dieses Fahrzeug hält keine 5m Abstand vom Beginn der Eckausrundung ein. Da aber hier kein Radweg vorhanden ist, gilt nach der geplanten Neuregelung ein Parkverbot auf 8m Länge vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten. Das wird nicht nur für die Fahrschüler (Prüfungsfragen) schwierig, sondern auch für die Kontrollorgane. Zollstock, besser Maßband und Dokumentation (Fotos, die auch den Radweg und seine Kennzeichnung zeigen) werden unerlässlich. Und es gibt sehr großzügige Eckausrundungen. Was ist eigentlich eine Eckausrundung? Auch hier helfen Kenntnisse aus der Geometrie. Ich will es mal negativ abgrenzen: Eine Ausrundung ist auf jeden Fall keine Gerade.
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