Mit dieser Überschrift kündigt Bundesminister Andreas Scheuer seine Vorlage für neue Regelungen im
Straßenverkehr an. Er sieht diese Anpassungen für eine zukunftsorientierte Mobilität für erforderlich an.
Seine Ziele liegen darin, die Straßen sicherer, klimafreundlicher und gerechter zu machen.
Hierbei soll vor allem das Radfahren sicherer werden und Anreize für Fahrgemeinschaften geschaffen
werden.
Mit der Novelle sollen auch Bußgelder erhöht werden.
(Quelle: BMI)
Wie ist der aktuelle Sachstand?
Bundesminister Andreas Scheuer hat die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und anderer
Regelungen jetzt vorgelegt. Am 19. August geht sie in die Ressortabstimmung.
Entgegen den Erwartungen wurde die Novelle für die letzte Sitzung des Bundesrates (20.12.2019) von der
Tagesordnung genommen. Die Änderungswünsche der Bundesländer verzögern das Verfahren.
Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel
80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe einigerÄnderungen zuzustimmen.
Die StVO-Novelle wird am Montag, 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am Dienstag,
28.04.2020 in Kraft.
Was bedeutet das für Verkehrsbehörden?
Für die Mitarbeitenden von Verkehrsbehörden stellen sich die Novelle der StVO als zusätzliche
Arbeitsbelastung dar. Viele haben die am 14.06.2019 in Kraft getretene Elektrokleinstfahrzeuge-VO noch
nicht verinnerlicht und jetzt ist schon die nächste Herausforderung im Anmarsch.
Nicht nur die Tatsache, dass damit auch mehrere neue Verkehrszeichen eingeführt werden (wer erklärt
diese eigentlich dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer?), sondern auch, dass für den
Anwendungsumfang und für die Anordnungsgrundlagen bislang keine Vorschrift existiert. Üblicherweise
werden die Rahmenbedingungen in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) geregelt. Diese soll
jedoch erst in einem zweiten Schritt geändert werden.
Als ob das nicht genug wäre, nähert sich auch mit großen Schritten die neue RSA (Richtlinie zur Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen) die dann auch Belange des Arbeitsschutzes beinhaltet.
Sinnbilder:
Sinnbilder sind mit entsprechenden Erläuterungen versehen und können grundsätzlich in Verkehrszeichen
verwendet werden, so z.B. in Zusatzzeichen.
Die StVO kennt bislang diese Sinnbilder:
Mit der StVO-Novelle gesellen sich drei weitere dazu: Quelle: BMI)
Sinnbild “Lastenfahrrad”
Begründung: Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir
ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
Damit wäre z.B ein solche Zeichenkombination (links) möglich.
So könnten Verkehrsbehörden bestimmte Flächen als Parkflächen für Lastenfahrräder ausweisen.
Nach dem Wortlaut der Begründung stellt sich der Verordnungsgeber wohl auch eine solche Beschilderung
(links) vor, die dann Lastenfahrräder vom Inhalt des Z 286 StVO befreien; d.h. die dürften dort länger als
zum Be- und Entladen erforderlich stehen. Damit würden sie dort parken. Alle anderen Verkehrsteilnehmer
dürften jedoch dort nach wie vor Be- oder entladen.
Hierzu sei angemerkt, dass Lastenfahrräder nach wie vor im rechtlichen Sinne Fahrräder sind.
Für Fahrräder gelten alle Wortlaute der StVO, die vom Parken sprechen nicht, da Fahrräder nicht geparkt,
sondern abgestellt werden. Damit hat die Verwendung dieses Sinnbildes im Zusammenhang mit
Parkreglungen nur dekorativen Charakter.
Mit der Einführung des Sinnbildes könnten aber auch andere Regelungen getroffen werden; z.B das Verbot
für Lastenfahrräder.
Sinnbild “mehrfach besetzte Personenkraftwagen”
Begründung: Um den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, ermöglichen wir die Freigabe von
Busspuren für Pkw oder Krafträdern mit Beiwagen, die mit mindestens 3 Personen besetzt sind. Dazu wird
auch ein entsprechendes Sinnbild als Grundlage für ein Zusatzzeichen geschaffen, mit dem die
Straßenverkehrsbehörden der Länder die Freigabe von Bussonderfahrstreifen künftig anordnen können.
Die Verkehrsbehörden können damit eigenverantwortlich entscheiden, ob sie Bussonderfahrstreifen für
derartig besetze Kraftfahrzeuge frei geben; Sie werden es sicherlich erst nach Anhörung von Polizei und
vor allem den jeweiligen Verkehrsbetrieben festlegen. Damit relativiert sich die zurzeit in der Öffentlichkeit
mit Vehemenz geführte Diskussion.
Es kommt aber auch zum Ausdruck, dass dieses Sinnbild (zunächst) nur (mit dem Zusatz “frei) unter dem Z
245 StVO verwendet werden darf (links).
Sinnbild: “Carsharing”
Begründung: Wir schaffen Vorteile für Carsharing-Fahrzeuge, um diese Form der Mobilität besonders zu
fördern. Die geplanten Änderungen der StVO beruhen auf dem Carsharing-Gesetz, das die
Voraussetzungen für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden schafft, um Parkplätze zukünftig
rechtssicher für das Carsharing auszuweisen. Eingeführt werden u. a. ein neues Sinnbild, das als
Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und ein Ausweis
zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, den Carsharing-Nutzer hierfür gut sichtbar hinter die
Windschutzscheibe legen.
Anmerkung: Damit ist der notwendige Schritt getan, um auf Grundlage des Carshraing Gesetzes auch
entsprechende Flächen für diese Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum vorzuhalten.
Eine Beschilderung für Carsharing Fahrzeuge könnte dann so aussehen (Abb. links)
Es ist hierbei unerheblich, ob es sich um ortsansässiges Carsharing handelt oder ob die Fahrzeuge durch
entsprechende Firmenaufschriften als solche erkennbar sind.
Um Parkverstöße ahnden zu können wird eine neue Plakette eingeführt.
Neben den neuen Sinnbildern sind auch neue Verkehrszeichen vorgesehen.
Überholverbot von Radfahrenden
Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen.
Begründung: Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen
Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für
mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen können.
Anmerkung: Da die StVO Anordnungen durch Verkehrszeichen dann verbietet, wenn die Verhaltensweise
bereits durch andere Vorschriften vorgeschrieben ist, wird dieses Verkehrszeichen wohl nur sehr selten zur
Anwendung kommen.
Mit der StVO-Novelle soll auch der einzuhaltende Mindestabstand beim Überholen von Zweirädern auf 1,50
m festgelegt werden. Ist dafür kein Raum vorhanden (z.B. an Engstellen) darf nicht überholt werden. Diese
bereits bestehende Überholverbot darf dann nicht mehr (zusätzlich) durch Beschilderung angeordnet
werden.
Demnach würde das neue Zeichen nur dort Anwendung finden, wo ausreichend Platz zum Überholen
vorhanden ist.
Warum aber sollte dann das Überholen verboten werden?
Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone
Begründung: Analog zu Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können.
Die Regelung soll sich an den Regeln für Fahrradstraßen orientieren: Für den Fahrverkehr gilt eine
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch
Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen.
Anmerkung: Damit wird dieses Verkehrszeichen (zum Wohl der Schilderhersteller) so nach und nach die
Tempo-30 Zonen Beschilderung auf kostspielige Weise ablösen. Im Gegensatz zu bestehenden Tempo 30
Zonen müssten (ebenfalls zum Wohl der Schilderhersteller) Zusatzzeichen, die anderen Verkehrsarten das
Benutzen der Fahrradzonen erlauben, hinzugefügt werden.
Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer
Begründung: Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt,
die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem
wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
Verkehrszeichen Radschnellwege
Begründung: Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die StVO aufgenommen werden, um die
Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit wie z. B. auf
sandigem Untergrund möglich zu machen.
Anmerkung: Das Verkehrszeichen ist dem äußeren Anschein nach bestenfalls in die Gruppe der
Richtzeichen einzuordnen und hat demnach vermutlich keinen regelnden Charakter.
Es hat Ähnlichkeiten mit dem Verkehrszeichen welches in der Schweiz Autobahnen kennzeichnet (links).
Völlig offen ist die Frage der Qualität und der Verkehrssicherungspflicht auf diesen Radschnellwegen.
Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang die Begründung, dass es jetzt auch auf sandigem
Untergrund möglich wird, Radschnellwege auszuweisen.
Haifischzähne
mit dieser Markierung können Wartepflichten infolge einer bestehenden Rechts-vor-Links-Regelung
hervorgehoben werden.
Zulässig ist dies jedoch nur auf nicht klassifizierten Straßen und nur abseits von Hauptverkehrsstraßen.
Sie können allerdings auch angeordnet werden um eine Wartepflicht durch Z 205 oder Z 206 zugunsten
der Vorfahrt im Zuge von Radschnellwegen zu verdeutlichen.
Darüber hinaus werden auch neue Regelungen, die ohne Zutun der Straßenverkehrsbehörden
gelten,eingeführt.
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Quelle: BMI)