Der neu gefasste § 12 Abs. 3 StVO:Das Parken ist unzulässig1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.Damit bleibt es beim Berechnungspunkt wie bisher (Schnittpunkt der Bordsteinkanten).Im Wesentlichen bleibt es auch bei dem 5-Abstand bei Kreuzungen oder Einmündungen.Die Vorschrift über unzulässiges Parken wurde lediglich für die Fälle erweitert, bei denenrechts neben der Fahrbahn ein (baulich angelegter) Radweg verläuft. In solchen Fällen gilt dann einParkverbot auf einer Länge von 8m (gemessen vom Schnittpunkt der Bordsteinkanten).Anmerkung: Radwege sind immer baulich angelegt.
Bild oben: auch nach der neuen StVO besteht hier kein Parkverbot; der 5m-Abstand (roter Pfeil)zum Schnittpunkt der Bordsteinkanten (gelbe Linien) wird eingehalten.Selbst wenn rechts ein (baulich abgesetzter) Radweg verlaufen würde, bleibt es in diesem Beispiel bei demMaß von 5 Metern, da der 8 Meter-Abstand nur vor Kreuzungen oder Einmündungeneinzuhalten ist.
Parkabstand zum Schnittpunkt derBordsteinkanten:Grafik links:5 Meter vor und hinter der Kreuzung.Grafik rechts:8 Meter vor der Kreuzung da rechts neben der Fahrbahn ein Radweg verläuft.Hinter der Kreuzung bleibt es bei dem5 Meter Abstand.