Nebeneinanderfahren
§ 2 Abs. 4 (alt)
Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden;
nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht
behindert wird.
Durch die Neuregelung ändert sich faktisch nichts. Es wird lediglich der bisherige
Ausnahmefall zum Regelfall unter gleichbleibenden Voraussetzungen.
§ 2 Abs. 5 Satz 7 (alt)
Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese
begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Diese Änderung war erforderlich, da bisher die Kinder beim Überqueren einer Straße im
Zuge eines Radweges immer absteigen mussten und ebenso ihre erwachsenen
Begleitpersonen. Das war völlig praxisfremd.
Jetzt besteht die Pflicht nur noch dann, wenn zuvor ein Gehweg benutzt wird.
Allerdings ist das teilweise immer noch praxisfremd da es ja auch Gehwege gibt, die für
(jeglichen) Radverkehr freigegeben sind.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de