Fernstraßenbundesamt
§ 44a StVO: Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach dieser Verordnung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das Fernstraßen-Bundesamt. Das Fernstraßen-Bundesamt kann seine Aufgaben der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise übertragen. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts treten im Rahmen ihrer Zuständigkeit in das vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. Absatz 2 ist auf die in Satz 1 genannten Straßen nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 3 erteilt das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt. Autobahn GmbH Die Autobahn GmbH des Bundes wird ab 1. Januar 2021 die Finanzierung und Verwaltung des ca. 13.000 km langen Autobahnnetzes in Deutschland übernehmen. Damit übernimmt sie die Funktion des Straßenbaulastträgers. Damit kann sie als Straßenbaubehörde auch Anordnungen gem. § 45 StVO erteilen. Die Autobahn GmbH gliedert sich ab 2021 deutschlandweit in 10 Niederlassungen, 41 Außenstellen, 42 Verkehrsleitzentralen und über 200 Autobahnmeistereien auf. Sie ist unmittelbar dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachgeordnet. Im Süden wird es drei Niederlassungen geben: Bayern-Süd mit Sitz in München Bayern-Nord mit Sitz in Nürnberg Südwest mit Sitz in Stuttgart Die Niederlassung Südwest soll nach Informationen der BNN über eine eigene Stabsstelle „Innovation“ verfügen, deren Leiter voraussichtlich Martin Pozybill (bisher Verkehrsministerium Baden-Württemberg) werden soll. Darüber hinaus gehören Außenstellen in Stuttgart-Vaihingen, Freiburg, Karlsruhe, Heidelberg und Heilbronn sowie 15 Autobahnmeistereien, eine Verkehrsrechnerzentrale mit Tunnelzentrale und eine Fernmeldemeisterei.ab 01.01.2021 zur Niederlassung Südwest.
ab 01.01.2021
Stand 06.11.2020
Zuständigkeit für Autobahngesellschaft wird geregelt Der Bundesrat hat am 6. November 2020 einer Verordnung der Bundesregierung zu verkehrsbehördlichen Zuständigkeiten für Bundesautobahnen mit einigen Änderungen zugestimmt. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung in Kraft treten lassen.
Genehmigung von Schwertransporten Die Regierungsverordnung regelt, für welche Anordnungen, Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen das Bundesfernstraßenamt bzw. die Autobahn GmbH des Bundes oder die jeweiligen Länderbehörden zuständig sind. So wird der Bund sich künftig um Werbung, Ankündigung von Autohöfen und Erlaubnisse von Dreharbeiten an Autobahnen kümmern, während die Länder weiterhin über Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte und Anordnungen zum Lärmschutz entscheiden.
Übergangsregel für Funkgeräte Der Bundesrat beschloss eine Übergangsregel für die Nutzung von Funkgeräten, die für die Kommunikation von Begleitfahrzeugen bei Schwertransporten, in Polizeifahrzeugen, Bussen etc. erforderlich sind: sie sind auch weiterhin ohne Freisprecheinrichtung erlaubt.
Joachim Zwirner Radverkehr Radverkehr ruhender Verkehr ruhender Verkehr Fußverkehr Fußverkehr Verkehrszeichen Verkehrszeichen diese Seiten diese Seiten Themen Themen häufige Fragen häufige Fragen Seminare Seminare
Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
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