Fernstraßenbundesamt
§ 44a StVO:
Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen
nach dieser Verordnung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2
gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das
Fernstraßen-Bundesamt.
Das Fernstraßen-Bundesamt kann seine Aufgaben der auf Grund
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen
Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise übertragen.
Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene
Gesellschaft privaten Rechts treten im Rahmen ihrer Zuständigkeit
in das vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren
ein. Absatz 2 ist auf die in Satz 1 genannten Straßen nicht
anzuwenden.
Abweichend von Absatz 3 erteilt das Fernstraßen-Bundesamt oder
die auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
beliehene Gesellschaft privaten Rechts die Erlaubnis nach § 29
Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließlich auf den mit
Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der
Baulast des Bundes stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt.
Autobahn GmbH
Die Autobahn GmbH des Bundes wird ab 1. Januar 2021 die
Finanzierung und Verwaltung des ca. 13.000 km langen
Autobahnnetzes in Deutschland übernehmen.
Damit übernimmt sie die Funktion des Straßenbaulastträgers.
Damit kann sie als Straßenbaubehörde auch Anordnungen gem.
§ 45 StVO erteilen.
Die Autobahn GmbH gliedert sich ab 2021 deutschlandweit in 10
Niederlassungen, 41 Außenstellen, 42 Verkehrsleitzentralen und
über 200 Autobahnmeistereien auf.
Sie ist unmittelbar dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur nachgeordnet.
Im Süden wird es drei Niederlassungen geben:
Bayern-Süd mit Sitz in München
Bayern-Nord mit Sitz in Nürnberg
Südwest mit Sitz in Stuttgart
Die Niederlassung Südwest soll nach Informationen der BNN
über eine eigene Stabsstelle „Innovation“ verfügen, deren Leiter
voraussichtlich Martin Pozybill (bisher Verkehrsministerium
Baden-Württemberg) werden soll.
Darüber hinaus gehören Außenstellen in Stuttgart-Vaihingen,
Freiburg, Karlsruhe, Heidelberg und Heilbronn sowie 15
Autobahnmeistereien, eine Verkehrsrechnerzentrale mit
Tunnelzentrale und eine Fernmeldemeisterei.ab 01.01.2021 zur
Niederlassung Südwest.
ab 01.01.2021
Stand 06.11.2020
Zuständigkeit für Autobahngesellschaft wird geregelt
Der Bundesrat hat am 6. November 2020 einer Verordnung der Bundesregierung zu
verkehrsbehördlichen Zuständigkeiten für Bundesautobahnen mit einigen Änderungen
zugestimmt. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung in Kraft treten
lassen.
Genehmigung von Schwertransporten
Die Regierungsverordnung regelt, für welche Anordnungen, Erlaubnisse und
Ausnahmegenehmigungen das Bundesfernstraßenamt bzw. die Autobahn GmbH des Bundes
oder die jeweiligen Länderbehörden zuständig sind. So wird der Bund sich künftig um Werbung,
Ankündigung von Autohöfen und Erlaubnisse von Dreharbeiten an Autobahnen kümmern,
während die Länder weiterhin über Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte und
Anordnungen zum Lärmschutz entscheiden.
Übergangsregel für Funkgeräte
Der Bundesrat beschloss eine Übergangsregel für die Nutzung von Funkgeräten, die für die
Kommunikation von Begleitfahrzeugen bei Schwertransporten, in Polizeifahrzeugen, Bussen
etc. erforderlich sind: sie sind auch weiterhin ohne Freisprecheinrichtung erlaubt.