Elektromobilität
Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – § 2 (4) StVO Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.  Innerhalb der Ortschaften dürfen zwar Elektrokleinstfahrzeuge den Radfahrstreifen benutzen, E-Bikes und Mofas jedoch nicht. Die Verkehrsbehörden können jedoch durch Zusatzzeichen (hier Z 1022-15 StVO) die E-Bikes und Mofas auf dem Radfahrstreifen zulassen.
E - Bikes
Das S-Pedelec zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass es den Fahrer bis zu 45 km/h mit dem Elektromotor unterstüzt Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei nicht mehr um Fahrräder, sondern um Kleinkrafträder. Dies hat zur Folge, dass ein Kennzeichen geführt werden muss, ein TÜV-geprüfter Helm Pflicht ist und der Fahrer einen Führerschein der Klasse AM besitzen muss. Mit S-Pedelecs darf nicht auf Radwegen gefahren werden; auch dann nicht, wenn diese für Mofas oder Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben sind.
Joachim Zwirner diese Seiten diese Seiten Themen Themen häufige Fragen häufige Fragen