Abbiegen nach rechts
Der § 9 StVO (Abbiegen) wurde um den Absatz 6 erweitert:
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts
führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn
auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im
unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem
Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Damit werden bewusst Situationen nicht erfasst, in denen das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit untunlich wäre.
So z.B. wenn Rad- und Fußverkehr nicht vorhanden ist (Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Verkehrsverbote etc.)
ebenso wenn der rechtsabbiegende Verkehr durch ein eigenes Lichtzeichen geregelt ist (Pfeilgrün) etc.
Diese Neuregelung gilt überdies nur innerorts. Allerdings für alle Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse;
damit beispielsweise auch für Linienbusse.
Kontakt:
Joachim Zwirner
www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de