Verkehrssicherheit Baden-Württemberg    Verkehrssicherheit 2023
Kontakt: Joachim Zwirner www.Verkehrssicherheit@Joachimzwirner.de
Fahrradstraße
Anordnungsvoraussetzungen Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte in Betracht. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird Eine hohe Fahrradverkehrsdichte setzt nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Die Anordnung von Fahrradstraßen stellt in aller Regel eine Teilentziehung der Straße dar und sollte deshalb nur mit Beschluss des Gemeindrates/Stadtrates erfolgen.
An Kreuzungen oder Einmündungen gelten die ganz “normalen” Vorfahrtsregeln i.S. § 8 StVO. Für jeglichen Fahrverkehr (also auch für Radfahrer) gilt eine Höchstgeschwindigkeit vom 30 km/h. Ansonsten gelten die Bestimmungen über Fahrbahnbenutzung (§ 2 StVO). Abweichend vom Rechtsfahrgebot, dürfen Radfahrer hier nebeneinander fahren. Da keine Anzahl genannt wird, dürfen auch mehr als 2 Radfahrer nebeneinander fahren. Die Grenzen liegen jedoch im § 1 Abs. 2 StVO; so z.B. die Behinderung des Gegenverkehrs oder wenn dadurch ein Überholen unmöglich gemacht wird. Fahrradstraßen können durch Z 301 oder Z 306 bevorrechtigt werden (in Tempo-30-Zonen unzulässig). Da das Nebeneinanderfahren in der Fahrradstraße erlaubt ist, bedingt dies eine Mindestbreite von 2,50 m pro Fahrtrichtung. Bei einer Fahrradstraße müssen baulich angelegte Radwege zurückgebaut oder als Fußwege beschildert werden. Da es sich beim Z 244.1 StVO um ein streckenbezogenes Verkehrszeichen handelt, erfolgt die Kennzeichnung entsprechend der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen; d.h. das Z 244.1 ist in der Regel nach Kreuzungen oder Einmündungen zu wiederholen.
Beschilderung
Die Fahrradstraße wird beschildert mit Z 244.1 (Beginn einer Fahrradstraße) und Z 244.2 (Ende einer Fahrradstraße)
Das Z 244.1 beendet eine Tempo 30-Zone
Bild links: Das Z 244.1 (Beginn Fahrradstraße) steht hier ca. 15 m nach dem Z 274.1 und hebt dieses auf. Somit ist hier wahrscheinlich die kürzeste Tempo-30-Zone von Baden-Württemberg zu sehen.
Bild rechts: Vorfahrtsbeschilderung in einer Fahrradstraße mit zugelassenem Kfz.-Verkehr.
Bild oben: Fahrradstraße mit zugelassenem Kfz.-Verkehr in Ulm. Die Verkehrszeichen sind richtig platziert. Das Zeichen Fahrradstraße ist auf der Fahrbahn wiederholt. Die Begrenzungslinien zum ruhenden Verkehr (Breitstrich mit 50 cm Strich und 25 cm Lücke) sind nach den Richtlinien für Fahrbahnmarkierungen Radwegefurten und dürfen nur quer zur Fahrtrichtung verwendet werden. Hier wird dieser Markierung fälschlicherweise als Längsmarkierung angewandt. Die in Verbindung mit dem Z 244.1 StVO auf einem Zusatzzeichen dargestellen Parkvorschriften dürften rechtlich nicht haltbar sein. Das Z 314 StVO unterschreitet sehr deutlich die vorgeschriebene Mindestgröße.
Achtung: In Hannover hatte ein Anwohner gegen eine bestehende Fahrradstraße geklagt - und Recht bekommen. Das Urteil gibt wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Fahrradstraßen. Lesen Sie hier mehr.