Bild links: ein getrennter Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 241
Bild rechts: ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 240. Die Anordnung der Symbole sollte allerdings dem Inhalt des Z 240 StVO entsprechen und mit einem weißen Querstrich versehen sein.

Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht

Achtung: Beachten Sie bitte die unterschiedliche Handhabung von rechten oder linken Radwegen !

weitere Beispiele:

Radverkehr
Der BLFA-StVO hat hierzu festgestellt, dass die Verkehrsfläche eines gemeinsamen Geh- und Radwegs durch den Wegfall der Benutzungspflicht (Entfernung des Z. 240 StVO) nicht ihre Eigenschaft als gemeinsamer Geh- und Radweg verliert. Es sei daher zulässig, die Verkehrsfläche sicher zu kennzeichnen. Hierzu ist eine Piktogramm-Kombination in regelmäßigen Abständen aufzubringen, die aus den Sinnbildern „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gem. § 39 Abs. 7 StVO mit einem trennenden Querstrich besteht.
Radweg ohne Benutzungspflicht gekennzeichnet mit Piktogrammen
Radweg ohne Benutzungspflicht (gegenläufig) gekennzeichnet mit Piktogrammen und für die Gegenrichtung mit Z 1022-10 StVO
getrennter Geh*- und Radweg (Radweg ohne Benutzungspflicht)
gemeinsamer Geh*- und Radweg (Radweg ohne Benutzungspflicht)
*für Zufußgehende ergibt sich eine Benutzungspflicht (auch ohne jeglicher Beschilderung) aus § 25 abs. 1 StVO.