Bild links: ein getrennter Geh- und Radweg ohne
Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 241
Bild rechts:
ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne
Benutzungspflicht; d.h ohne das Z 240.
Die Anordnung der Symbole sollte allerdings dem Inhalt des
Z 240 StVO entsprechen und mit einem weißen Querstrich
versehen sein.
Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht
Achtung: Beachten Sie bitte die unterschiedliche Handhabung von rechten oder linken Radwegen !
weitere Beispiele:
Der BLFA-StVO hat hierzu festgestellt, dass die Verkehrsfläche eines
gemeinsamen Geh- und Radwegs durch den Wegfall der
Benutzungspflicht (Entfernung des Z. 240 StVO) nicht ihre Eigenschaft
als gemeinsamer Geh- und Radweg verliert. Es sei daher zulässig, die
Verkehrsfläche sicher zu kennzeichnen.
Hierzu ist eine Piktogramm-Kombination in regelmäßigen Abständen
aufzubringen, die aus den Sinnbildern „Fußgänger“ und „Radverkehr“
gem. § 39 Abs. 7 StVO mit einem trennenden Querstrich besteht.
Radweg ohne Benutzungspflicht
gekennzeichnet mit Piktogrammen
Radweg ohne Benutzungspflicht (gegenläufig)
gekennzeichnet mit Piktogrammen und für die Gegenrichtung
mit Z 1022-10 StVO
getrennter Geh*- und Radweg (Radweg ohne Benutzungspflicht)
gemeinsamer Geh*- und Radweg (Radweg ohne Benutzungspflicht)
*für Zufußgehende ergibt sich eine Benutzungspflicht (auch ohne jeglicher Beschilderung) aus § 25 abs. 1 StVO.